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Praxisfrage: Wann gilt ein Text als veröffentlicht?

Screenshot vom Bundesministerium: §6 des Urheberrechtsgesetzes
Screenshot vom Bundesministerium: §6 des Urheberrechtsgesetzes

Bei Schreibwettbewerben werden meist nur »bislang unveröffentlichte Texte« akzeptiert. Doch was gilt als Veröffentlichung? Die Frage ist nicht neu, doch derzeit wieder aktuell. Gilt ein Text als veröffentlicht, wenn er live auf YouTube oder Instagram gelesen wurde? Die Antwort ist eigentlich ganz einfach.

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an!

Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

Vor einigen Jahren kam die Frage meist dann auf, wenn man den Text bereits im eigenen Blog oder bei Facebook gepostet hatte. Früher galt ein Text für Verlage als »verbrannt«, wenn man ihn selbst über einen Print-on-Demand-Dienstleiter veröffentlicht hatte. Das hat sich gewandelt. Heute ist es durchaus üblich, dass Verlage einen Text nochmals gedruckt in Buchform veröffentlichen, gerade weil eine Self-Publisherin mit selbstverlegten E-Books erfolgreich ist.

Landläufig ist mit »veröffentlicht« gemeint: »einer größeren Zahl von Menschen zugänglich gemacht«. Häufig ist mit »veröffentlicht« auch gemeint, dass die Nutzungsrechte bereits an einen Dritten übertragen wurden, der Text also als Buch oder in einer Zeitschrift gedruckt wurde.

Im § 6 des Urheberrechtsgesetzes heißt es:

Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Absicherung und Exklusivität

Als Veranstalter eines Schreibwettbewerbs will man sich mit der Unveröffentlicht-Klausel zum einen absichern und nicht in eine unklare Rechtslage geraten, auf der anderen Seite will man eine gewisse Exklusivität haben und keine Werke prämieren, die schon an andern Stellen zu lesen sind.

Wenn ein Text aus der Schreibwerkstatt mal bei einer Lesung oder im Live-Stream vorgetragen wurde, dann ist das bei den meisten Wettbewerben kein Problem. Jedoch kann es nicht schaden, auf den Umstand hinzuweisen (»Der Text ist bislang unveröffentlicht und wurde von mir bislang nur einmal bei einer Lesung vorgetragen.«). Sollte das mit dem Veröffentlichen vom Veranstalter wider Erwarten doch strenger ausgelegt werden, kann man Ihnen so keine Täuschung vorwerfen.

Strenge Auslegung des Wortes »veröffentlicht«

Es gibt aber Wettbewerbe, bei denen das »veröffentlicht« streng ausgelegt wird. Der Bachmann-Wettbewerb in Klagenfurt ist so ein Fall. In den Statuten heißt es:

Die eingeladenen AutorInnen lesen (…) aus eigenen, unveröffentlichten (auch nicht teilveröffentlichten) Manuskripten (Roman, Erzählung). Lt. § 8 des [österreichischen] UrhG ist ein Werk veröffentlicht, “sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist” (auch eine Ausstrahlung in Hörfunk oder Fernsehen gilt daher als Veröffentlichung). Das Werk gilt auch dann als Veröffentlichung, wenn es in einer bearbeiteten Form (auch Übersetzung) im vorstehenden Sinn bereits veröffentlicht war. Weiters sind jene Texte ausgeschlossen, die bereits bei vergleichbaren Wettbewerben eingereicht wurden. Werke, die ausschließlich an individuell bezeichnete Rezensenten zum Zweck der Rezension übermittelt wurden (Leseexemplare), gelten als veröffentlicht im vorstehenden Sinn.

Leere Seiten im Leseexemplar

Bei diesem Wettbewerb dürfen also nicht einmal Ausschnitte veröffentlicht sein, und auch Rezensionsexemplare dürfen nicht vorab an die Presse verschickt werden. Der Hanser Verlag ließ seinerzeit in Rezensionsexemplaren einer Kurzgeschichtensammlung Seiten leer, auf denen später eine beim Wettbewerb eingereichte Geschichte zu lesen war. 1990 wurden Margit Schreiner und Hubert Konrad Frank vom Wettbewerb ausgeschlossen, weil sich herausstellte, dass ihre Texte schon einmal veröffentlicht worden waren. Beim Bachmannpreis wäre man definitiv ausgeschlossen, wenn sich eine YouTube-Lesung des Textes im Netz finden würde oder Teile daraus bei Facebook gepostet worden wären.

Spitzfindige Fragen von juristischen Laien

Oft kommen bei dieser Fragestellung spitzfindige Fragen von juristischen Laien auf (»Ist ein Text denn auch veröffentlicht, wenn ich ihn im Fahrstuhl vor drei Leuten rezitiert habe?«). Doch das ist Unsinn.

Wenn Sie bei einem Wettbewerb sichergehen wollen, dann senden Sie nur einen Text ein, den Sie garantiert nirgendwo in keiner Form veröffentlicht haben – auch nicht auf einer Bühne vor nur fünf Leuten gelesen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie tolerant der Veranstalter das auslegt, dann fragen Sie dort einfach nach.

Auf die abgetretenen Rechte achten!

Achten Sie aber umgekehrt im Kleingedruckten auch genau darauf, welche Rechte Sie mit der Einsendung an den Veranstalter abtreten! Oft werden die Einsendungen später vom Veranstalter veröffentlicht, daher müssen Sie die Nutzungsrechte abtreten. Kritisch wird es, wenn Sie mir der Einsendung sämtliche Rechte an Ihrem Werk »ausschließlich und zeitlich unbegrenzt« abtreten. Und das womöglich ohne Vergütung. Dann dürfte der Veranstalter alles mit Ihrem Text machen (Veröffentlichung in jedweder Form, Vertonung, Verfilmung, Bearbeitung, …), ohne dass Sie sich später dagegen wehren oder ein Honorar verlangen könnten. Dazu muss Ihr Text nicht mal zu den prämierten gehören! Fairer sind Wettbewerbe, bei denen Sie die Nutzungsrechte »nicht ausschließlich« abtreten und die geplanten Nutzungsarten klar genannt sind (z. B. »Veröffentlichung auf unserer Website und in einer Anthologie«).

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