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Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für E-Books kommt: Was bedeutet das für Leser, Autoren und Verlage?

Bundesfinanzminister Olaf Scholz kündigt via Twitter die Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Senkung der Mehrwertsteuer auf E-Books an (Quelle: Twitter @OlafScholz)
Bundesfinanzminister Olaf Scholz kündigt via Twitter die Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Senkung der Mehrwertsteuer auf E-Books an (Quelle: Twitter @OlafScholz)

Endlich soll auch für E-Books der ermäßigte Steuersatz gelten. Kein geringerer als Finanzminister Olaf Scholz verkündete die Gesetzesinitiative der Bundesregierung via Twitter. Was bedeutet es für Leser, Autoren und Verlage, wenn auf E-Books künftig nur 7 statt 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig werden? Klar scheint die Lage derzeit nur für Self-Publisher zu sein.

Aktuelle Ergänzung: Seit dem 18.12.2019 gilt der ermäßigte Steuersatz (siehe Bericht hier).

Schon vor über sechs Jahren hatte der damalige CDU/CSU-Fraktionsvorsitzende Volker Kauder angekündigt, dass man sich für den ermäßigten Steuersatz für E-Books und digitale Zeitungen und Zeitschriften stark machen werde.

Für gedruckte Bücher und Zeitschriften gilt schon längst der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Neben der Buchpreisbindung ist dies ein staatliches Instrument, um das Kulturgut Buch zu fördern und um – wie es bei Politikern immer gerne heißt – »die Vielfalt der Presse- und Verlagslandschaft zu stärken«.

Bei den meisten Büchern ist der Inhalt der gedruckten und digitalen Fassung identisch. Doch während mit diesem Argument die Preisbindung bereits seit einiger Zeit auch für Digitalversionen gilt, ist paradoxerweise der Mehrwertsteuersatz immer noch unterschiedlich. Während gedruckte Bücher vom Staat nur mit einem Steuersatz von 7 Prozent belegt sind, wird für E-Books der volle Satz von 19 Prozent fällig. Logisch war dies nie. Seit Jahren fordert die Verlegerlobby den ermäßigten Steuersatz auch für E-Books. Dieser gilt beispielsweise schon längst für ungekürzte Hörbücher.

Obwohl die Regierung diese Forderung seit geraumer Zeit unterstützte, stand ihr das EU-Recht entgegen, das ermäßigte Steuersätze als wettbewerbsverzerrende Förderungen ansah.

Doch 2018 wurden von den Finanzministern die EU-Vorgaben dahingehend geändert, dass jedes Land festlegen darf, ob für Bücher und E-Books einheitlich der volle oder ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt. Daher hat die Bundesregierung nun endlich die Gesetzesinitiative gestartet, um künftig E-Books und elektronische Zeitungen und Zeitschriften nur noch mit 7 Prozent zu besteuern. Noch ist die Zustimmung des Parlaments und des Bundesrates erforderlich, was als Formsache gilt, sodass der günstigere Steuersatz voraussichtlich ab 2020 auch für E-Books gelten könnte.

Was aber bedeutet ein ermäßigter Steuersatz für Leser, Autoren und Verlage? Werden E-Books für Leser billiger werden? Verdienen Autoren künftig mehr? Das literaturcafe.de hat die wichtigsten Antworten und Prognosen zusammengestellt.

Was bedeutet ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Leserinnen und Leser?

Wenn der Staat künftig von jedem verkauften digitalen Buch 7 statt 19 Prozent Steuern verlangt, werden E-Books dann günstiger werden? Die Antwort lautet: Mit Sicherheit nicht! Der sogenannte Ladenpreis, also der Preis mit Steuer, wird unverändert bleiben. Die 12 Prozentpunkte Steuer werden sich die Händler und Verlage einstreichen und ein Teil der zusätzlichen Einnahmen gehen hoffentlich an die Autorinnen und Autoren (siehe unten). Die Buchpreisbindung bezieht sich zudem auf den Ladenpreis, diesen aufgrund des geänderten Steuersatzes zu ändern und neu zu »binden«, wäre aufwändig und umständlich, da die Preise auch in gedruckten Vorschauen angegeben sind. E-Books werden also nicht günstiger werden. Dass Verlags-E-Books in der Regel wesentlich teurer sind als E-Books von Self-Publishern, hat nichts mit dem Steuersatz zu tun, sondern ist Verlagspolitik. Der Preis der Verlags-E-Books wird also weiterhin nur rund 10 bis 20 Prozent unter dem der gedruckten Ausgaben liegen.

Die einzig positive Auswirkung, die sich für Leserinnen und Leser ergeben könnte, ist, dass durch die Angleichung des Mehrwertsteuersatzes künftig wieder sogenannte Bundle-Angebote möglich sind. Vor einiger Zeit hatten einige wenige Verlage wie Kein & Aber oder Haffmans & Tolkemitt damit experimentiert, zu jedem gedruckten Buch auch das E-Book »beizulegen«. Mit dem Kauf des gedruckten Buches hatte man gleichzeitig Zugriff auf die E-Book-Version. Leider hatten die Finanzbehörden diesem für Leser komfortablen Geschäftsmodell einen Strich durch die Rechnung gemacht, da die Behörden aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze eine getrennte Ausweisung der Steuersätze von Papier- und Digitalanteil forderten, was schlichtweg unsinnig und nicht möglich war. Die Bündelangebote verschwanden vom Markt.

Mit der Angleichung des Steuersatzes wären solche Papier-E-Book-Bundles wieder möglich, und es ist zu hoffen, dass viele Verlage solche Modelle künftig wieder anbieten werden.

Was bedeutet ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Autorinnen und Autoren?

Für Autorinnen und Autoren bringt die Mehrwertsteuerreduzierung möglicherweise mehr Tantiemen. Definitiv und direkt mehr Geld werden Self-Publisher nach der Steuerumstellung verdienen. Bei gleichbleibendem Ladenpreis kommen ihnen die 12 Prozentpunkte Unterschied unmittelbar zugute. Bei einem 3,99-Euro-Titel erhalten Self-Publisher von den Online-Händlern rund 70 Prozent Tantieme vom Nettopreis. Dieser erhöht sich nach der Steuerumstellung von 3,35 auf 3,73 Euro, sodass sich die Einnahmen von 2,35 auf 2,61 Euro steigern, also 26 Cent mehr pro Buch. Immerhin.

Bei Verlagsautoren ist die Lage leider nicht so klar. Bei einem fairen Verlagsvertrag ist die Tantieme für gedruckte Bücher ebenfalls am Netto-Ladenpreis orientiert. Bei der Ermittlung der E-Book-Tantieme wird jedoch im Standardvertrag in der Regel der Nettoverlagsabgabepreis herangezogen, also der Nettopreis abzüglich des Rabatts für die Online-Händler. Dieser liegt im Schnitt bei 30 Prozent, hinzu kommt ein weiterer Abzug für Distributoren. Theoretisch erhöht sich der Nettoverlagsabgabepreis zwar ebenfalls, doch wie dies in der Praxis gehandhabt wird, ist weniger starr festgesetzt wie mit dem gebundenen Ladenpreis, sondern es liegt an den Verhandlungen und individuellen Verträgen zwischen Verlagen, Digitaldistributoren und Händlern. Die Rabatte orientieren sich wiederum in der Regel am gebundenen Verkaufspreis. Natürlich dürften die Verlage alles daran setzen, dass nicht nur die Händler durch den geringeren Steuersatz mehr Einnahmen generieren, doch die möglichen Mehreinnahmen, die wiederum für Verlagsautorinnen und -autoren abfallen, lassen sich nicht so klar berechnen wie die Mehreinnahmen der Self-Publisher, da die Rabattsätze für die Händler unterschiedlich sind, während die Verlagsautorinnen und -autoren in der Regel wiederum 25 oder 30 Prozent Tantieme vom Nettoverlagsabgabepreis erhalten. Alles klar?

Wir haben daher beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels nachgefragt, ob man dort bereits sagen könne, wie sich die Steuersatzänderung auf die Einnahmen der Verlage und somit auf die Autoren-Tantimen auswirken könnte. Auch beim Börsenverein kann man dazu derzeit noch keine Aussage treffen. Man wird also die Gesetzesänderung abwarten müssen und ob sie zum Anlass genommen wird, dass die Verlage die Rabattsätze mit den Händlern neu verhandeln, da sich diese – so bestätigt es der Börsenverein – in der Regel am Verkaufspreis mit Steuern orientieren.

Sobald es zur Steueränderung gekommen ist, kann man als Autor ja mal bei seinem Verlag nachfragen, ob sich durch den reduzierten Satz die Autorentantieme erhöhen wird.

Was bedeutet ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Verlage und Händler?

Zunächst einmal bringt ein einheitlicher Steuersatz eine Erleichterung bei der Buchführung, da alles zu einem einheitlichen Steuersatz abgerechnet werden kann. Bei gleichbleibenden Verkaufspreisen kommen die 12 Prozentpunkte Mehreinnahmen Händlern und Verlagen zugute. Doch offen ist, wem genau. Die Frage ist hier (siehe oben), an welchem Preis sich der Händlerrabatt orientiert. Bei preisgebunden Büchern ist dies in der Regel der Ladenpreis, also der Preis mit Steuer. Dann kämen bei einem 15-Euro-E-Book die rund 1,40 Euro Mehreinnahmen allein dem Händler zugute. Dann würde (siehe ebenfalls oben) für den Autor nicht mehr abfallen, da auch der Verlag nicht mehr verdient. Richtet sich der Rabatt nach dem Nettopreis, so würden beide profitieren – und somit auch Autorin oder Autor. Es bleibt abzuwarten, ob die Sätze nach der Umstellung des Steuersatzes nachverhandelt werden.

Verlage haben auf jeden Fall wieder die Möglichkeit, sogenannte Buch-/E-Book-Bundles ggf. gegen einen Aufpreis anzubieten (siehe oben), ob die Verlage diesen Service dem Leser bieten wollen, ist dann keine Steuerfrage mehr, sondern eine strategische Frage bzw. eine Frage des Marketings.

Da sich – wie ebenfalls oben erläutert – die Verkaufspreise der E-Books nicht ändern werden, wird die Steueränderung keine Auswirkung auf den Anteil der E-Book-zu-Papierbuch-Verkäufen haben, wenngleich der Umsatzanteil der E-Books rein rechnerisch leicht ansteigen wird.

Fazit: Wer profitiert am meisten vom ermäßigten Steuersatz auf E-Books?

Am schnellsten und unmittelbar profitieren Self-Publisher von der Steuersenkung, die mit dem ersten Tag klar zu errechnende Mehreinnahmen erzielen. Unklarer ist eine Neuverteilung derzeit bei Verlagen, Online-Händlern und Verlagsautoren.

Als Leserin und Leser wird man von der Umstellung am wenigsten merken. E-Books werden nicht günstiger werden. Vielleicht bieten einige Verlage wieder an, dass man Druck- und Digitalausgabe im Doppelpack zu einem (ermäßigten) Sammelpreis erhält.

Nachtrag: Bundesrat stimmt Ende November 2019 der Steueränderung zu – Ermäßigter Steuersatz kommt

Am 29. November 2019 hat auch der Bundesrat der geplanten Steueränderung zugestimmt. Demnach wird der ermäßigte Steuersatz von 7% auf E-Books, E-Paper und Datenbank-Zugängen für digitale Publikationen wirksam, sobald die Gesetzesänderung im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, also noch im Dezember 2019 oder Januar 2020.

Nachtrag 2: Ermäßigter Steuersatz für E-Books gilt seit dem 18.12.2019

Am 18. Dezember 2019 wurde die Gesetzesänderung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Seitdem sind E-Books nur noch mit 7 Prozent versteuert. Lesen Sie hierzu unseren Bericht »E-Books sind seit dem 18.12.2019 nicht mehr voll besteuert«.

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5 Kommentare

  1. Bundles sind und waren theoretsch immer möglich, das ist korrekt.

    Es geht jedoch im Artikel um die Bundles, bei denen das E-Book eine Art Zugabe war. So erhielt man bei den im Artikel beispielhaft erwähnten Verlagen die digitale Version ohne Mehrkosten (oder gegen einen geringen Aufpreis) dazu. Wie im Artikel beschrieben, gab es jedoch eine Änderung bei den Vorgaben zur Besteuerung. Ab 2014 wurde verlangt, dass der “digitale” Anteil steuerlich ausgewiesen wird. Bundles waren natürlich weiterhin möglich, dennoch war dieses Geschäftsmodell zerstört, da es gesamtkalkulatorisch nicht möglich oder sinnvoll war, den E-Book-Anteil am Gesamtpreis auszuweisen. Nähere Infos kann man z. B. in diesem Beitrag von damals im Buchreport nachlesen. Zitat daraus (die ebenfalls zitierten Stellen sind Aussagen aus einer Stellungnahme des Börsenverein des Deutschen Buchhandels:

    Risiko: Bei Bundle-Angeboten das E-Book kostenlos abgegeben wird, herrsche keine Klarheit, welcher Anteil des Kaufpreises mit 19% zu versteuern sei. „Verlage und Handel laufen hier ein erhebliches Risiko, dass die von ihnen gewählte Berechnungsmethode bei Steuerprüfungen auf Widerspruch stößt und ihnen dadurch Umsatzsteuernachforderungen drohen“, so der Verband.

    Geschäftsmodelle: Viele Verlage hätten ihre Bundles mit E-Book-Zugangscodes mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz durchkalkuliert und dabei erhebliche Investitionen vorgenommen. „Diesen Verlagen und ihren Handelspartnern entsteht durch die Neuregelung ein unabsehbar hoher Schaden, ohne dass sie für dessen Abwendung eine ausreichende Frist hätten.“

    Bundles waren also in der Theorie möglich, die Geschäftsmodelle der “E-Book-Zugabe” scheiterten jedoch in der Praxis. Künftig wird sich dies wieder ändern, da durch den einheitlichen Steuersatz kein getrennter Ausweis des E-Book-Anteils mehr notwendig ist.

  2. “…da es gesamtkalkulatorisch nicht möglich oder sinnvoll war, den E-Book-Anteil am Gesamtpreis auszuweisen.”

    Nicht sinnvoll, vielleicht. Nicht möglich ist wieder falsch. Es war und ist möglich, den digitalen Inhalt zu bewerten, zB mit 90% auf die Print und 10% auf den digitalen Anteil.
    Fachverlage tun das, mit erheblichem Aufwand aber rechtssicher.

    Ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Aufwändig ist es. Aber zu schreiben, es sei jetzt wieder möglich, ist schlichtweg falsch oder mindestens mies formuliert.

    • Wenn die Gefahr besteht, dass die Finanzbehörden der Meinung sind, dass z. B. die 90/10 Aufteilung falsch sei und stattdessen rückwirkend 50/50 angemessen wären, hat das sehr große Auswirkungen auf die Einnahmen und die Gesamtkalkulation und stellt ein Risiko dar, das in der Praxis dazu geführt hat, dass im belletristischen Bereich die Bundle-Angebote verschwunden sind.

      Nochmals: Es geht hier nicht um im Vorfeld durchkalkulierte Fachbuch-Bundles, sondern um Bundles im belletristischen Bereich, die eher marketinggetrieben angeboten wurden. Üblich ist, dass wir das Buch und das E-Book haben, beide preisgebunden, beide in der Regel preislich nicht allzu weit entfernt. Die Philosophie dieser Verlage war, dass man letztendlich den Text erwirbt und der Käufer daher zum (gebundenen) Preis des gedruckten Buches auch die Digitalversion mitbekommt. Bei dieser Verkaufsphilosophie gibt es nur den Text und keinen Unterschied der Form mehr. Daher ist eine Aufschlüsselung der Anteile unsinnig und unmöglich, da er weder bei 90/10 noch bei 50/50 liegt, aber eigentlich auch nicht bei 100/0.

      Das ist etwas komplett anderes, als wenn man bei einem Fachbuch von vorn herein festlegt z. B. gedrucktes Buch kostet 50 Euro, E-Book normalerweise 40 und im Bundle bieten wir das für günstige 75 Euro an und legen hierfür steuerlich die Anteile bei 66/33 fest.

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