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Von technisch und juristisch verlorener Literatur

Besser gut lesen: Das KleingedruckteKostenlose Internet-Angebote wie MySpace und blogger.com bieten Schriftstellern gute Möglichkeiten, für ihre Bücher zu werben und Kontakte zu knüpfen. Auch Leser können sich über diese Plattformen austauschen. Doch wer nicht aufpasst, ist unter Umständen seine Daten und Werke schnell los – technisch oder rechtlich.

Gerade für unbekannte Autoren, die ihr Buch bei BoD veröffentlicht haben, aber auch für Schriftsteller, die bei bekannten Verlagen publizieren, sind diese unter dem Sammelbegriff »Web 2.0« zusammengefassten Internet-Plattformen, ein schneller und kostengünstiger Weg zu werben. Bei MySpace ist schnell ein Profil erstellt, man kann dort Ausschnitte aus dem eigenen Werk präsentieren, die Termine der nächsten Lesungen bekanntgeben und in einem Weblog von seinen Schreiberfahrungen berichten. Bloggen, das kann man sehr schnell und unmittelbar mit Angeboten wie blogger.com. Im Nu ist man angemeldet und kann neugierige Leser an der Entstehung seines neuesten Romanes teilhaben lassen. Hoffentlich werden sie so zu späteren Käufern.

podster.de bietet zum Nulltarif Speicherplatz für Audio-Dateien: dort kann dort mit wenig Aufwand den eigenen Roman oder Teile daraus als Hörbuch oder Podcast veröffentlichen. Und auf Flickr sind Bilder der letzten Lesung zu sehen.

Jedoch verleiten diese Websites sehr schnell dazu, dass man seine Daten ausschließlich online verwaltet. Und gerade darin liegt ein großes Problem!

Über Nacht kann plötzlich der Zugriff auf die eigenen Gedichte verwehrt sein

Denn wer seine Daten Dritten anvertraut, kann nie sicher sein, was damit geschieht. Da kann der hochgelobte Weblog-Dienstleister plötzlich Pleite gehen und man findet das eigene Weblog nicht mehr. Oder der Anbieter wird verkauft, verlangt plötzlich eine Gebühr für einen ursprünglich freien Service oder pflastert das Angebot als »Gegenleistung« für den Nulltarif mit Werbung zu.

So kann über Nacht die Situation eintreten, dass man auf die eigenen Texte und/oder Bilder nicht mehr zugreifen kann. Das in einem Internet-Café ins eigene Weblog getippte Gedicht ist weg, und dazu das passende mit dem Handy fotografierte Bildmotiv.

Immer eine Sicherungskopie der eigenen Werke anfertigen, lautet daher eine wichtige Regel. Das gilt natürlich auch für in literarischen Internet-Foren veröffentlichte Texte. Die einfachste Art wäre es beispielsweise, bei dem direkt von unterwegs getippten Gedicht dieses per Web-Mail an seine eigene eMail-Adresse zu schicken.

Amazon: Die Veröffentlichung einer selbst verfassten Buchkritik kann ungewollt zur Straftat werden

Böse Überraschungen ganz andere Art kann es geben, wenn man sich das Kleingedruckte eines Internet-Angebots nicht genau durchliest. Wenn man Glück hat, werden diese Klauseln vor der Anmeldung angezeigt, manchmal sind sie irgendwo auf der Website des Anbieters mehr oder weniger gut versteckt. Wer hier nicht aufpasst, tritt mit der Veröffentlichung seiner Werke in einem vermeintlich eigenen Weblog, das bei einem solchen Anbieter gehostet wird, einige oder sämtliche Rechte ab. Das bedeutet, dass der Anbieter die Texte beispielsweise in einer Zeitschrift veröffentlichen oder sogar weiterverkaufen kann. Selbst Veränderungen am Text könnten ohne Rücksprache vorgenommen werden.

Ein sehr drastischer Fall sind die Kundenrezensionen bei Amazon. Manch einer gibt sich hier viel Mühe. Doch sobald man die Besprechung bei Amazon veröffentlicht, tritt man sämtliche Rechte daran ab. Explizit heißt es dazu auf der Website von Amazon:

Entscheidet sich der Nutzer, eine Amazon.de-Kundenrezension zu verfassen, gewährt er Amazon.de eine für die Dauer des zugrunde liegenden Rechts zeitlich und örtlich unbeschränkte und ausschließliche Lizenz zur weiteren Verwendung der Kundenrezension für jegliche Zwecke online wie offline. Amazon.de wird sich bemühen, den Verfasser stets als Autor zu benennen (außer wenn der Verfasser angegeben hat, anonym bleiben zu wollen), behält sich jedoch vor, diese Angabe zu kürzen oder wegzulassen. Amazon.de behält sich vor, eine Rezension nicht oder nur für einen begrenzten Zeitraum auf der Website anzuzeigen sowie sie zu kürzen oder zu ändern.

Konkret bedeutet die Zustimmung zur »zeitlich und örtlich unbeschränkten und ausschließlichen Lizenz zur weiteren Verwendung«, dass sich der Rezensent strafbar macht, wenn er die eigene Buchbesprechung später zusätzlich im eigenen Weblog veröffentlicht. Zumindest zivilrechtlich könnte Amazon gegen ihn vorgehen.

Der Blogger Don Alphonso berichtet vom Internet-Angebot der Zeitschrift eltern.de (Gruner + Jahr). Wer im dortigen Forum Bilder und Geschichten veröffentlichte, räumte dem Betreiber ein, die Daten z. B. für die gedruckte Zeitschrift, ja sogar für Werbezwecke zu verwenden. Auch nachdem man sich vom Forum abgemeldet hatte, blieb das Recht bei Gruner + Jahr. Zwischenzeitlich, so berichtet Don Alphonso, habe man das Forum geschlossen nach heftigen Nutzerreaktionen auf diese Klauseln.

Es gilt also, sich das Kleingedruckte der vielen Web-2.0-Mitmach-Angebote gut durchzulesen und bei entsprechenden Formulierungen lieber auf die Nutzung zu verzichten, bevor die eigenen Daten juristisch außer Kontrolle geraten.

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5 Kommentare

  1. Oh,

    ein sehr interessanter Artikel und wenn ich mir das jetzt mal so überlege, aus dieser Sichtweise habe ich das ganze ja noch gar nicht gesehen. Ich werde jetzt wohl auf jeden Fall gründlicher die Nutzungsrechte lesen, bevor ich irgendwo was von mir zum besten gebe.

    viele grüße

  2. Mit einem Teil aus Ihrem Beitrag habe ich so meine Probleme oder andere mit meiner Meinung. Fehlende Meinungsfreiheit kann man als Deutscher zwar in China einklagen, in Deutschland aber nur unter Theorie ablegen. Über der Meinungsfreiheit steht das Copyright und oben wird gezeigt, wie schnell man sein Copyright an seiner eigenen Meinung verlieren kann. Und eine echte Buchrezension ist doch die höchste Form der eigenen Meinung, falls man nicht im heimlichen Auftrag eines Autoren geschrieben hat. Soll ich das so verstehen, dass ich öfters meine Meinung wechseln muss, um wieder in den Besitz des heiligen Copyrights zu kommen? Wenn ich bei Amazon eine positive Meinung über ein selbst gelesenes Buch hinterlasse, sollte ich dann in meinem Blog eine negative Meinung veröffentlichen? Bei näherem Nachdenken ist dies gar nicht so abwegig, wie es auf den ersten Blick aussieht. Kein Buch ist einhundertprozentig gut oder schlecht. Auch bei einem guten Buch wird man irgend etwas negatives finden. Notfalls eben die selbst produzierten Eselsohren. Das war nur ein Beispiel, ich hinterlasse nie Eselsohren.
    http://www.lampmann-behn.de/blog/2007/07/eigene-bewerbungsfotos-drfen-nicht-ins.html
    Im LBR-Blog habe ich diesen Beitrag gefunden. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Fotograf seinem Kunden alle Rechte am Bild übertragen und ein Gericht hat die pauschale Überlassung aller Rechte für nichtig erklärt, weil sie eben pauschal war. Dann müsste doch dieses Gericht auch pauschale Überlassung aller Rechte bei einer Buchrezension für nichtig erklären. Denn noch pauschaler kann ich die Formulierungen bei Amazon nicht vorstellen.

    Das war der zweite Versuch. Ein Hoch auf die Spamabwehr. Oder hat das literaturcafe.de meine Meinung schon automatisch als Spam eingestuft?

  3. @BigBummi
    Ihr Kommentar klingt etwas verwirrt und gibt einige Dinge leider falsch wieder. Man sollte daher einiges richtig stellen:

    Zunächst einmal ist festzustellen, dass es nicht um Meinungen geht, da diese urheberrechtlich nicht schützbar sind. Wäre ja noch schöner. Lediglich ein konkreter Text ist, so er eine gewisse “Schöpfungshöhe” hat, geschützt.

    Den Begriff des Copyright gibt es in der deutschen Rechtssprechung nicht, er stammt aus dem amerikanischen Rechtssystem, bei dem ein Copyright vermerkt werden muss. In Deutschland ist man durch den Akt der Schöpfung eines Werkes der Urheber und keiner kann einem diese Rechte nehmen. Der Urheber kann jedoch die Nutzungs- und Verwertungsrechte pauschal oder einzeln, eingeschränkt oder unbeschränkt an andere übertragen.

    Auch das Gerichtsurteil über die Passbilder ist von Ihnen falsch wiedergegeben: Das Gericht urteilte – einfach ausgedrückt -, dass der Fotograf eben nicht alle Rechte an den Kunden abgetreten hat, sondern man davon ausgehen kann, dass ein Passbild für Bewerbungen (online/offline) verwendet wird und hierfür die Nutzungsrechte eingeräumt werden. Für eine Veröffentlichung in einem anderen Rahmen hätte der Kunde die Nutzungsrechte einholen müssen.

  4. Kann sich etwas Schöneres vorstellen, als korrigiert zu werden? Das zeigt doch, dass es bessere Menschen als ich existieren. Mir wird es trotz einfachen Bemühens nicht gelingen, die Welt zu retten. Mein Optimismus, dass diese besseren Menschen die Menschheit mit den erforderlichen großen Schritten voranbringen, wird ausschließlich mit den Worten solcher Menschen gespeist. Wer denn sonst, wenn nicht die hinter derartigen Korrekturen stehenden Menschen. Ich freue mich auf eine strahlende Zukunft, an deren Schaffung ich mich nicht aktiv zu beteiligen brauche. Die besseren Menschen werden es schon richten. :-)))

    Die Kritik hat natürlich vollkommen recht und ich strotze nur so vor Unfähigkeit. So kann zumindest der Kommentator glücklich und zufrieden weiterleben. Mich jedenfalls ärgern eigene Fehler, wenn ich sie zu spät erkenne und demzufolge nicht mehr selbst korrigieren kann. Auf dieser Welt existiert offenbar nur ein unvollkommener Mensch und mit dieser Quote wird der restlichen Menschheit der Weg zu einer glücklichen und erfüllenden Zukunft nicht verbaut werden.

    Fehlerhaft agierende Mensch wie ich verfügen in der Regel noch über eine zweite mangelhafte Eigenschaft: Sie versuchen sich zu rechtfertigen. Das ist zwar per Definition ausgeschlossen und sowieso absolut aussichtslos, aber bei einem Fehler ist ein zweiter nicht fern. Aber kein Problem, denn welcher der von sich überzeugten besseren Menschen liest schon meine Bemerkungen bis hierhin?

    Manchmal stelle ich Problem überhöht und ironisch dar. Damit entsprechen einige Passagen nicht der Realität. Ich freue mich immer wieder, wenn Menschen daherkommen, die diese Passagen aus ihrem ironischen Zusammenhang reißen, sie dann in einen neutralen Zusammenhang stellen und die Unkorrektheit bloßstellen. Ich ärgere mich immer wieder, wenn solche Menschen mit großer Überlegenheit die Fehlerhaftigkeit einiger Begriffe auswalzen, aber den eigentlichen Inhalt und damit das eigentlich angesprochene Problem ignorieren. In solchen Situationen vermag ich natürlich nicht zu erkennen, ob diesen besser wissenden Menschen das eigentliche Problem nicht der Rede wert ist oder ob sie es überhaupt nicht erkannt haben.

    Ob ich eine Meinung habe oder nicht, ist ausschließlich mein Problem. Für andere wird es erst interessant, wenn ich diese Meinung irgendwie öffentlich artikuliere. Mir ist es egal, welches Gesetz mich an der öffentlichen Artikulierung hindert. Mir ist es egal, ob die mir eigentlich garantierte Meinungsfreiheit, die sich ja nicht nur auf das gesprochene Wort beschränkt, ein Bußgeld in Höhe von 10.000 einbringt und ein Volksbefragungsverbot nach sich zieht. Das ist keine Theorie, der Fall ist aktuell. Der betroffene Bürger war in Bezug auf den Neubau einer Moschee in einem noch nicht muslimisch besiedelten Gebiet anderer Meinung als der Bürgermeister. Der Bürgermeister braucht keine Argumente, er verfügt ja über eine Bußgeldstelle. Dieser Fall hat natürlich vordergründig nichts mit Amazon zu tun. Im Ergebnis läuft es aber auf das gleiche hinaus. Sowohl das Bußgeld oder ein gezahlter Schadensersatz als auch eine anwaltliche Abmahnung haben zwei Aspekte gemein. Sie sind im gesetzlichen Sinne keine gerichtliche Strafe; man kann sich weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen. Und man kann sich die Meinungsfreiheit schön eingerahmt an die Wand hängen, natürlich nur in der verschlossenen eigenen Wohnung und auch nur so, dass sie von außen nicht sichtbar ist. Sieht es denn bei Amazon anders aus? Wie viel muss ich an Amazon beziehungsweise an deren Anwälte für meine Meinung zahlen, wenn die merken, dass ich meine Meinung auch dem literaturcafe.de angeboten habe?

    Natürlich ist in keinem Fall vordergründig die Meinung an sich das Streitobjekt. Eine Meinung existiert doch erst wirklich, wenn sie durch das gesprochene oder geschriebene Wort und gegebenenfalls durch Gesten für andere Menschen sichtbar wird. Das Wort ist nicht die Meinung, es ist der Transportbehälter. Und wenn mir die Benutzung des Transportbehälters verboten ist, dann ist auch meine Meinung nicht mehr sichtbar. Was ist eine Meinung wert, wenn man sie niemanden zeigen kann oder darf? Was ist eine Meinungsfreiheit wert, wenn sie indirekt durch andere Bestimmungen eingeschränkt wird?
    Um den die Objektivität verkörpernden Kommentaren etwas die Luft aus ihren aufgeblähten Segeln zu nehmen: Natürlich akzeptiere ich auch Einschränkungen der Meinungsfreiheit, wenn sie moralisch oder kulturell begründet sind. Zum Beispiel sollte man auf einer Trauerfeier nicht die Nachteile des Verstorbenen hervorheben, wenn sie auch noch so wahr und stadtbekannt sind. Auch in religösen Fragen sollte man Taktgefühl über eine vielleicht verletzende Meinungsäußerung stellen. Religösen Fragen betreffen natürlich nur den konkreten Inhalt der Religion und nicht die Religionen an sich. Und schon gar nicht den eventuell überheblich auftretenden Funktionsträger.

    Für mich war der eigentliche Knackpunkt des ursprünglichen Kommentares meine Verärgerung darüber, dass bei Amazon.de der Urheber des Textes alle Rechte verliert und beim Fotografen der Urheber des Fotos alle Rechte behält. Die kleinen Unterschiede zwischen Frau und Mann sollen durch die Gleichstellungsbeauftragen beseitigt werden. Wer beseitigt die Unterschiede zwischen Amazon.de und dem gewerblichen Fotografen?

    PS.: In dem mich kommentierenden Kommentar wird von einer gewisse Schöpfungshöhe,die urheberrechtlich schützbare Texte haben müssen, gesprochen. Hat der Kommentator etwa meine Texte gelesen und hält sie wegen mangelnder Schöpfungshöhe sowieso nicht für schutzfähig? Dann wären meine Ausführungen auch aus diesem Grunde überflüssig gewesen.

  5. Die Sache mit Amazon-Kritiken ist ziemlich sicher so: Erstens besitzt eine Amazon-Kritik nicht die nötige Schöpfungshöhe, um schutzfähig zu sein. Eine Leser-Kritik wird vor kaum einem Gericht als “Werk” anerkannt werden. Zweitens hat man nach Paragraf 41 Urhg das Recht, sein Werk zurück zu rufen und anderweitig zu verwenden. Spätestens nach 5 Jahren. Frühestens nach 2 Jahren (in manchen Fällen schon früher). Da das Nutzungsrecht ja ziemlich genau benannt ist, heißt das umgekehrt dass andere Nutzungen NICHT ausgeschlossen sind. D.h. nur weil Amazon es verwendet, heißt das nicht dass man es nicht woanders nutzen darf.
    Fazit: Die Amazon-Passage klingt zwar rechtlich und im Artikel ganz interessant, in der Praxis aber irrelevant. Der Fall, dass eine Kritik “weg” ist wird nicht eintreten.

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