Wer als Autor nicht will, dass sein Verlag seine Werke auf Arten nutzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht bekannt waren, muss die »Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten« bis zum 31.12.2008 zurückrufen, darauf weist der Bundesverband junger Autoren und Autorinnen (BVjA) heute in seinem Newsletter hin und bezieht sich damit auf eine Empfehlung der Beratungsstelle für Selbstständige mediafon.
Wer als Autor einen Vertrag mit einem Verlag abschließt, der tritt diesem die Nutzungsrechte ab. Das ist notwendig, denn nur so ist es dem Verlag erlaubt, das Werk des Autors zu drucken und zu verbreiten. In den meisten Fällen sichert sich der Verlag aber nicht nur die Rechte am Buch, sondern beispielsweise für Hörbuch oder Verfilmung. Will sich ein Filmproduzent später diese Rechte sichern, so muss er dies dann mit dem Verlag und nicht mehr mit dem Autor verhandeln. Natürlich sollte ein Autor darauf achten, dass er an solchen »Weiterverkäufen« der Nutzungsrechte gut verdient.
Aber was ist mit Nutzungsrechten für Verwertungsarten, die bei Vertragsabschluss noch gar nicht existierten? Aktuell sind hier z. B. die Rechte an der Veröffentlichung als eBook in der Diskussion, das es vor wenigen Jahren noch gar nicht gab.
Bis Anfang 2008 war es schlichtweg unzulässig, dass man in einem Vertrag auch die Rechte für noch unbekannte Nutzungsarten abtreten konnte. Diese mussten bei Interesse mit dem Verlag getrennt verhandelt werden. Doch mit der Novellierung des Urheberrechts wurde dieses Verbot Anfang 2008 aufgehoben. Und was aus Autorensicht noch schlimmer ist: Wer bist Ende 2008 nicht schriftlich widerspricht, der tritt rückwirkend all diese Rechte an den Verlag ab. Dies gilt für alle Verträge, die nach dem 1.1.1966 abgeschlossen wurden. Abhilfe schafft nur ein schriftlicher Einspruch des Autors.
Wer sich als Autor eine besser Verhandlungsbasis schaffen will, der sollte unbedingt sicherstellen, dass ein entsprechendes formloses Schreiben seinen Verlag noch in diesem Jahr zugeht. mediafon empfiehlt den Text »Ich widerspreche hiermit der Nutzung aller meiner in Ihrem Verlag erschienenen Werke auf zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses unbekannte Nutzungarten.«
Weiter heißt es auf der mediafon-Website:
Geht ein solcher Brief jedoch nicht mehr im alten Jahr beim Vertragspartner ein, so kann dieser jederzeit z.B. eine Hörbuch-CD eines bereits Ende der sechziger Jahre erschienenen Buches auflegen. Er muss den Autor nicht einmal davon informieren es sei denn, die neue Nutzungsart wird erst nach dem 1.1.2008 bekannt wie etwa ein mögliches Handy-Fernsehen. Aber auch dann muss der Verwerter den Autor lediglich unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift über das Vorhaben unterrichten. Die angemessene Vergütung, die dann fällig wird, kann nur über die Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Ein Verfahren hierzu gibt es freilich noch nicht.
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