StartseiteLiterarisches LebenArtikel 12 der Urheberrechtsreform: Warum Buchautoren künftig weniger verdienen werden

Artikel 12 der Urheberrechtsreform: Warum Buchautoren künftig weniger verdienen werden

Artikel 12 der Urheberrechtsreform: Warum Buchautoren künftig weniger verdienen werden

Bei der Diskussion um die Reform des Urheberrechts stehen Artikel 13 und Artikel 11 (Leistungsschutzrecht für Presseverlage) der EU-Richtlinie heftig in der Kritik (siehe Beitrag). Interessant ist jedoch auch der sehr kurze Artikel 12, mit dem sich die Buchverlage einen Anteil an den Autoreneinnahmen sichern wollen. Kommt das von der EU vorgegebene Urheberrecht, werden sich die Einnahmen der Autorinnen und Autoren merklich reduzieren.

Wenn ein Autor – also der Urheber – sein Werk bei einem Verlag veröffentlicht, überträgt er diesem die sogenannten Nutzungsrechte. Das ist zwingend notwendig, denn nur dann kann der Verlag das Werk auch drucken und verbreiten. Während nach deutschem Recht das Urheberrecht zu Lebzeiten des Urhebers nicht an Dritte übertragen werden kann (Bis 70 Jahre nach dem Tod geht es an die Erben über), können Nutzungsrechte Dritten sehr wohl eingeräumt werden. Dies gilt oft auch für Self-Publishing-Dienstleister. Einige Verlage lassen sich in den Verlagsverträgen die Nutzungsrechte sogar für die Dauer des Urheberschutzes abtreten.

Artikel 12: Verlag hat Anspruch auf die Einnahmen des Autors

Der Artikel 12 der neuen Urheberrichtlinie besagt, dass – sobald ein Urheber die Nutzungsrechte an einen Verlag abgetreten hat – der Verlag einen Rechtsanspruch hat, dass der Autor einen Teil seiner Einnahmen an den Verlag abtritt. Dies betrifft die Gelder, die Autorinnen und Autoren von der Verwertungsgesellschaft Wort erhalten. Um das Kopieren oder Verleihen von urheberrechtlich geschützten Werken finanziell auszugleichen, zahlen Bibliotheken an die VG Wort und sind USB-Sticks, Drucker und andere Leermedien und Vervielfältigungsgeräte mit entsprechenden Abgaben versehen, die die VG Wort nach einem Verteilungsschlüssel dann an die Urheber ausschüttet.

Kommt die Urheberrechtsrichtlinie in der von der EU geplanten Form und wird sie in nationales Recht umgesetzt, so ist davon auszugehen, dass die Autorinnen und Autoren ein Drittel oder gar die Hälfte dieser Einnahmen an die Verlage abtreten müssen. Das betrifft auch die Einnahmen, die sich viele Autorenverbände durch den Artikel 13 erhoffen.

Die Buchverlage – speziell in Deutschland – haben daher ein großes Eigeninteresse daran, dass die Richtlinie in dieser Form umgesetzt wird. Selbst wenn sich die Artikel-13-Verhandlungen mit den großen Plattformbetreibern über mögliche Lizenzzahlungen über Jahre hinziehen würden (sofern die Plattformen nicht Mittel und Wege finden, die Zahlungen gänzlich zu vermeiden), dürfte die Lobby der Buchverleger mit Nachdruck dafür sorgen, dass die Vorgaben des Artikels 12 rasch in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist möglicherweise sogar davon auszugehen, dass die VG Wort die Ausschüttung der Urheberrechtsabgaben an die Verlage schon vor einer nationalen gesetzlichen Regelung vornimmt oder zurückhält, da mit Artikel 12 die Intention der EU klar zum Ausdruck kommt, dass Verleger nicht nur bei der reinen Auflagenkalkulation, sondern auch bei den laufenden Einnahmen ihrer Autoren mitverdienen.

Während die Zeitungsverlage aufgrund des Artikels 11 und des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse massiv in der Kritik stehen, sind speziell die deutschen Buchverlage daran interessiert, den Artikel 12 möglichst reibungslos durch das Gesetzgebungsverfahren zu bekommen, da sich die Verlage so zusätzliche Einnahmen sichern.

Spätestens seit dem Jahre 2016, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, ist es der VG Wort untersagt, Geld an Verlage auszuschütten. Davor urteilten bereits andere Gerichte entsprechend. Der Gesetzestext definiert die Verwertungsgesellschaft Wort als Vertretung der Urheber, die die erzielten Einnahmen auch nur an die Urheber ausschütten darf. Der Bundesgerichtshof schrieb damals, dass »die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.«

In den Jahren davor war dies anders und geübte Praxis, dass bei Buchautoren rund die Hälfte ihrer Einnahmen an die Verlage ausgeschüttet wurden. Bei Belletristik-Autoren knapp ein Drittel, bei Fachbuchautoren die Hälfte.

Buchverlage besitzen kein Leistungsschutzrecht

Die Verlage argumentieren, dass sie durch ihre Arbeit einen nicht unwesentlichen Anteil daran haben, dass das Buch des Autors überhaupt bekannt und verbreitet wird. Ohne die Arbeit der Verlage stünden die Bücher nicht in den Bibliotheken, sodass es nur gerecht sei, dass z. B. die Abgaben, die die Bibliotheken an die VG Wort zahlen, zwischen Autor und Verlag aufgeteilt werden.

Durch diese nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes widerrechtliche Praxis sicherten sich die Buchverlage so etwas wie ein Leistungsschutzrecht. Das Gericht schrieb damals: »Verleger sind – von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts.«

Artikel 12 des Entwurfs der EU-Urheberrichtlinie

»Ein wahrlich düsterer Tag für die Buchverlage«, schrieb seinerzeit der Justitiar der Random House Verlagsgruppe, der auch negative Auswirkungen für die Autoren befürchtete. Jahrelang basierte die Kalkulation der Verlage auch auf der Ausschüttung der VG Wort, die nun wegbrach. Und noch schlimmer: Die Verlage mussten zum Teil bereits getätigte Einnahmen in dreistelliger Millionenhöhe an die Autoren zurückzahlen. Ein großes Verlagssterben wurde prognostiziert, das jedoch in dieser Form nicht eingetreten ist.

Einige Verlage schrieben seinerzeit Briefe an ihre Autorinnen und Autoren und baten darum, dass diese freiwillig einen Teil ihrer Einnahmen an die Verlage abtreten. Bis heute sehen einige Vertragsvereinbarungen mit Verlagen solche freiwilligen Abtretungen vor.

Die Buchautoren waren seinerzeit sehr gespalten in ihrer Meinung über das Gerichtsurteil. Während einige sich solidarisch mit ihren Verlagen zeigten und diesen ihre Einnahmen in Teilen freiwillig abtraten, begrüßten andere Autoren das Urteil des Bundesgerichtshofes und behielten das zusätzliche Geld.

Illegale Abgabe wird durch EU-Vorgabe legal

Unmittelbar nach dem Urteil forderte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, die jahrelang widerrechtliche Praxis zu legalisieren und eine Verlagsabgabe im Gesetzestext zu verankern. Heiko Maas, damals noch Justizminister, stelle sich auf die Seite der Verlegerlobby und versprach ein Entgegenkommen.

Mit Artikel 12 der neuen EU-Urheberrichtlinie wäre die Verlegerbeteiligung nun sogar auf europäischer Ebene vorgeschrieben. Er trägt die Überschrift »Claims to fair compensation« (Ansprüche auf angemessene Entschädigung).

Es ist davon auszugehen, dass die VG Wort versuchen wird, den derzeitigen freiwilligen Verteilungsschlüssel wieder grundsätzlich anzuwenden, sodass die Autorinnen und Autoren von Fachbüchern auf die Hälfte ihrer VG-Wort-Einnahmen verzichten müssten und Romanautorinnen und -autoren auf 30 Prozent, wenn die EU-Richtlinie nationales Gesetz wird. Ob die erhofften Einnahmen aus Artikel 13 diesen Ausfall ausgleichen werden, ist derzeit völlig offen.

Wolfgang Tischer

Hinweis: Dieser Beitrag im literaturcafe.de bezieht sich auf Buchautoren, das Gesagte gilt jedoch im Ergebnis auch für Autorinnen und Autoren in Presseverlagen.

Nachtrag: Im dritten Absatz wurde präzisiert, dass sich Artikel 12 auf die Einnahmen der VG-Wort-Ausschüttung bezieht.

Weitere Beiträge zum Thema

10 Kommentare

  1. Interessant ist in dem Zusammenhang auch der Artikel 9, der einfach davon ausgeht, dass alle Urheber von einer Verwertungsgesellschaft vertreten werden, außer sie widersprechen dem aktiv.
    Ich habe immer mehr das Gefühl, das ist ein Gesetz für die GEMA und die Buchverlage und nicht für die Urheber. Weil die ziehen am Ende den Kürzeren.

  2. Mit dem Artikel 12 würde es möglich, zu der früheren, bewährten Praxis bei der Ausschüttung an Urheber:innen und Verlage zurückzukehren. Das war und ist Konsens in den Gremien der VG WORT und auch im Bundestag. Die Anteile wären für beide Partner wieder kalkulierbar. Seriöse Verlage haben ihren Autor:innen immer empfohlen, einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abzuschließen, um an den Ausschüttungen teilzuhaben; gemeinsam wurde für die Anmeldung der Werke gesorgt. Urheber:innen und Verlage hätten dann wieder das gemeinsame Verhandlungsmandat gegenüber den zahlungspflichtigen Herstellern und Importeuren von Geräten, Bibliotheken und anderen.

    • Mit seiner Entscheidung von 2016 hat der Bundesgerichtshof die Praxis der automatischen Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der VG Wort als rechtswidrig beurteilt. Dass die Verlage durch die Hintertür des Paragrafen 12 der EU-Urheberrechtsrichtlinie nun wieder beteiligt werden sollen, ist ein höchst fragwürdiges Ergebnis der Lobbyarbeit ihrer Verbände.

      Das Argument (leider auch des Verbands deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller, VS), man sitze in einem Boot und brauche die Verleger in der VG Wort, um gemeinsame Interessen gegenüber Politik und Geräteherstellern besser durchsetzen zu können, wird hiermit ad absurdum geführt. Wo liegt denn der Vorteil für einen Autor, wenn er die Hälfte oder ein Drittel der ihm zustehenden VG-Wort-Erträge verliert?

      Wie man an der EU-Richtlinie sieht, vertreten die Verlage und ihre Lobbyverbände mit ihrer Marktmacht lediglich ihre eigenen Interessen. Die Gerätehersteller und -importeure waren bisher meist nur durch langwierige (Gerichts-)Verhandlungen zu Verbesserungen oder überhaupt zu Zahlungen zu bewegen. Dies geschieht vor allem mit Hilfe von Anwälten und Gerichten. Und ob die ihr Honorar bzw. ihre Gebühren aus einem Topf bekommen, dessen Inhalt nur den Autoren oder auch den Verlegern zusteht, ist Anwälten oder Gerichten egal.

      Und wie ist es mit den Print-on-Demand-Verlagen? – Es ist gut, dass es diese Möglichkeit zur Veröffentlichung gibt, und verständlich, dass nicht nur Autoren, sondern auch immer mehr Verlage aus wirtschaftlichen Gründen Print on Demand nutzen. Aber warum sollte ein Verlag für Selfpublisher, der mit der Veröffentlichung eines Buches außer denen für Druck und Versand auf Nachfrage keine nennenswerten Kosten hat (die er im übrigen bezahlt bekommt) und der kaum Anstrengungen zur Vermarktung unternimmt – außer denen, die ein Autor selbst bezahlt – warum sollte so ein Verlag überhaupt an den (meist geringen) Einnahmen beteiligt werden, die die VG Wort durch die Wahrnehmung der Rechte des Urhebers erzielt?

      • Lieber Herr Schüller, schon seit vielen Jahrhunderten hat sich das Prinzip der Arbeitsteilung entwickelt. Ein anderer Begriff ist die Wertschöpfungskette, wobei Wert bitte nicht nur monetär zu sehen ist. Vermutlich sind Sie selbst in Ihrem Schaffen Teil einer solchen Kette. Wenn sich nun nun die Glieder einer solchen Kette zusammentun – hier die Autor:innen und Verlage, um gemeinsam Erlöse zu erzielen für ihre Wertschöpfung, ist das legal und legitim. Schon beim Kopieren analoger Veröffentlichungen wäre es unwirtschaftlich, von einzelnen Nutzer:innen Geld zu verlangen. Daher werden Dritte per Verhandlung gezwungen, stellvertretend für die Nutzer:innen an die Verwertungsgesellschaften zu zahlen. So haben die Verwertungsgesellschaften eine gesellschaftliche Aufgabe, übrigens per Gesetz und unter staatlicher Aufsicht. Damit nehmen der Staat oder auch die EU ihre Aufgabe nach Art. 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wahr.
        Übrigens bekommen die Autor:innen den größeren Teil der Ausschüttungen; das ist für beide Seiten vorher geklärt und kalkulierbar. Wenn Autor:innen sich für echtes Self-Publishing entscheiden, bekommen sie 100 % der Ausschüttung, aber eben auch kaum Leistung. Jegliche Dienstleistung – auch Print on Demand oder Vermarktung – wird irgendwie Geld kosten und dann ist der Dienstleister (vulgo Verlag) auch an den Erlösen und Ausschüttungen beteiligt.

        • Lieber Herr Bertelsmann,

          dass hier ein Verleger als Glied der von ihnen erwähnten Wertschöpfungskette seine Position vertritt, ist legitim. Als Autor und somit erstes (und wirtschaftlich schwächstes) Glied dieser Kette gebe ich jedoch zu bedenken, dass es diese Kette ohne Autoren gar nicht gäbe. Als Autor kann man auch ohne die nachfolgenden Kettenglieder existieren. Alle anderen Glieder der Kette (Lektoren, Verleger, Drucker, Buchhändler etc.) wären jedoch nichts ohne die Autoren. Das sollte allen, die von der Arbeit der Autoren und Autorinnen leben und profitieren, bewusst sein.

  3. Ich versuche seit Wochen rauszukriegen, wo ich gegen dieses dämliche Machwerk von digitalen DAUs unterschreiben könnte. Aber überall wird nur geschimpft und aufgefordert, aber nirgendwo gibts einen Link. Heute schaltet sich Wikipedia aus Protest ab, aber man kriegt auch nur einen Link zum Europaparlament. Soll ich da sämtliche Abgeordenten durchhecheln, um rauszukriegen, wem ich meinen Protest schicken soll? Das ist doch absurd.

        • Ich sehe keinen Widerspruch. Der Beitrag zeigt, dass Artikel 13 in seiner momentanen Form nicht umsetzbar ist.
          Wir waren gestern gegen Artikel 13 auf der Straße, nicht gegen das Urheberrecht. Im Gegenteil: So gut wie alle Gegner von Artikel 13 sind für eine faire Vergütung der Urheber und finden auch, dass Plattform-Betreiber dafür etwas zahlen sollen.
          Aber eine Richtlinie, die mit den technischen Mitteln von heute nicht umsetzbar ist, wird dazu führen, dass man auf die jetzigen fehlerhaften Filtertechnologien zurück greifen muss. Und das wird zu einer Menschenrechtsverletzung führen: Der Einschränkung der Meinungsfreiheit!

Schreiben Sie einen Kommentar

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein.
Bitte geben Sie Ihren Namen ein