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Bachmann-Statuten: Wurden zwei Texte vorab veröffentlicht? – Eine Analyse

Der Justitiar des Bachmann-Wettbewerbs, Magister Andreas Sourij, erklärt am zweiten Lesetag Moderatorin Cécile Schortmann den juristischen Sachverhalt (Screenshot: 3sat/ORF)
Der Justitiar des Bachmann-Wettbewerbs, Magister Andreas Sourij, erklärt am zweiten Lesetag Moderatorin Cécile Schortmann den juristischen Sachverhalt (Screenshot: 3sat/ORF)

Zweimal betrat in diesem Jahr unerwartet Justitiar Magister Andreas Sourij die Bühne des Bachmann-Wettbewerbs. Gleich zwei Texte standen im Verdacht, bereits vor der Lesung veröffentlicht worden zu sein. Dies wäre ein Verstoß gegen die Statuten. Beide Texte verblieben jedoch im Wettbewerb. Ein Blick auf die Sachlage.

Zu den Tagen der deutschsprachigen Literatur (TddL) gehört seit jeher auch die Debatte über die Regeln. In diesem Jahr ging es um eine Grundvoraussetzung für die Lesung der Texte in Klagenfurt: diese dürfen vorab nicht veröffentlicht worden sein.

Gleich bei zwei Texten gab es Hinweise, dass sie ganz oder in Teilen schon vorab zugänglich gewesen sein könnten – bei Slata Roschal und bei Caroline Rosales. Der Justitiar des Bewerbs, Magister Andreas Sourij, nahm daher gleich an zwei Lesetagen zu den Vorwürfen Stellung und teilte die Entscheidung des Veranstalters mit. Das Ergebnis: beide Texte bleiben im Wettbewerb. Die Ausgangslage für diese Einschätzungen ist jedoch unterschiedlich. Was war passiert?

Was in den Statuten steht

Der Bachmannpreis legt den Begriff der Veröffentlichung streng aus. In den TddL-Statuten heißt es, die eingeladenen Autorinnen und Autoren lesen »aus eigenen, unveröffentlichten (auch nicht teilveröffentlichten) Manuskripten«. Unter Verweis auf § 8 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes gilt ein Werk als veröffentlicht, »sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist«. Und ausdrücklich: »Das Werk gilt auch dann als Veröffentlichung, wenn es in einer bearbeiteten Form (auch Übersetzung) im vorstehenden Sinn bereits veröffentlicht war.« (Hervorhebungen durch literaturcafe.de)

Selbst Werke, die ausschließlich als Leseexemplare an Rezensenten gingen, gelten als veröffentlicht. Dass ein Text gegenüber einer früheren Fassung umgearbeitet wurde, entlastet nach dem Wortlaut also ebenfalls nicht.

Wie streng dieser Maßstab angewandt wird, zeigt ein historischer Fall: 1990 wurden Margit Schreiner und Hubert Konrad Frank vom Wettbewerb ausgeschlossen, weil sich herausstellte, dass ihre Texte bereits einmal veröffentlicht worden waren.

Fall Roschal: Überschneidungen mit der Verlags-Leseprobe

Am zweiten Lesetag betrat Justitiar Sourij die Bühne und ging auf das Gerücht ein, der Text von Slata Roschal sei in Teilen bereits vorab auf der Verlagswebsite zu lesen gewesen. Belege dafür habe man nicht gefunden, erklärte er. Es gelte der Rechtssatz »in dubio pro reo«, der Text verbleibe im Bewerb.

Leseprobe von der Verlagswebsite im E-Reader. Wann wurde sie veröffentlicht?
Leseprobe von der Verlagswebsite im E-Reader. Wann wurde sie veröffentlicht?

Dem literaturcafe.de liegt eine epub-Leseprobe des Bachmann-Textes vor, die tatsächlich den selben Titel trägt: Es ist die Leichtigkeit, die den Herrn am Tisch von der Putzfrau unterscheidet. Es scheint sich um eine offizielle Leseprobe des Verlags zu handeln. Das Impressum nennt »© 2026 by Ullstein Buchverlage GmbH« und die E-Book-ISBN 978-3-8437-3916-0. Die Datei endet an dieser Stelle mit dem Hinweis »Möchten Sie gerne weiterlesen? Dann laden Sie jetzt das E-Book.« Der vollständige Roman erscheint laut Verlagsseite am 30. Juli 2026 bei Claassen (Ullstein-Gruppe).

Der am ersten Lesetag vorgetragene Text ist nicht wortgleich mit dieser Leseprobe, sondern umgebaut und neu montiert. In der Substanz aber stammen weite Teile aus demselben Romanmaterial: Eine Wortketten-Analyse des literaturcafe.de ergibt rund 18 Prozent wortgleiche, zusammenhängende Passagen, darunter Blöcke von bis zu 75 Wörtern am Stück. Die Überschneidungen im Überblick:

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Wettbewerbstext (Klagenfurt) Verlags-Leseprobe (Ullstein/Claassen)
»Erwin schläft schlecht, er wacht um drei Uhr morgens auf und steht eine Weile barfuß auf dem Balkon, bis ihm kalt wird …« »Erwin schläft schlecht, das ist immer so, er wacht um drei Uhr morgens auf und steht eine Weile barfuß auf dem Balkon, bis ihm kalt wird …«
»denkt kurz an die neue Sekretärin, die alles Unangenehme übernehmen wird …« »denkt kurz an Lea, die alles Unangenehme übernehmen wird, E-Mails, Exceltabellen …«
»zwei Katzen, wunderbare Perser, wie Lea sie schon immer haben wollte …« »zwei Katzen, wunderbare Britisch Kurzhaar, wie Lea sie schon immer haben wollte …«
»Nummer siebzehn ist weg zum Frühstück, denkt Hana um neun Uhr fünfzehn. Ich klopfe. Halte die Karte ran, rolle den Wagen rein, die Tür soll offen bleiben.« »Nummer siebzehn ist weg zum Frühstück, denkt Hana um neun Uhr fünfzehn. Ich klopfe. Halte die Karte ran, rolle den Wagen rein, die Tür soll offen bleiben.« (wortgleich)
»… sagte die Frisörin … spritzt Seife ins Wasser, der Schaum steigt auf zu einem weißen Berg.« »… sagte gestern die Friseurin … spritzt Zeder ins Wasser, der Schaum steigt auf zu einem weißen Berg.«

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Der entscheidende Punkt liegt aber nicht an den gleichen Textstellen, sondern am Datum der Veröffentlichung: War die Leseprobe schon vor der Lesung öffentlich zugänglich, dann wäre es vermutlich eine Teilveröffentlichung im Sinne der Statuten. Ging sie erst danach online, wäre sie es nicht. Und genau das lässt sich nicht belegen. Ein anonymer Hinweisgeber gibt an, die Leseprobe vorab gelesen und gespeichert zu haben – ein belastbarer Beleg ist das nicht. Deshalb bleibt es bei der Einschätzung des zweiten Lesetags: im Zweifel für die Autorin.

Ob und wann ein Verlag eine Leseprobe online stellt, liegt nicht in der Hand der Autorin. Eine automatisierte und versehentliche Freigabe im Rahmen der üblichen Datenpflege der Website ist ebenso denkbar wie jede andere Erklärung. Ein persönlicher Vorwurf ergibt sich daraus nicht. In den Statuten heißt es eindeutig »mit Einwilligung des Berechtigten«. Dass die Autorin davon wusste, davon ist nicht auszugehen. Auch der Verlag hat sicherlich keinerlei Interesse an der Disqualifizierung seiner Autorin. Die Entscheidung der Veranstalter ist absolut nachvollziehbar, den Text »in dubio pro reo« im Wettbewerb zu belassen.

Fall Rosales: literarische Bearbeitung einer Reportage

Beim Text von Caroline Rosales ist die Bewertungsgrundlage eine andere. Hier ist das Ausgangswerk eindeutig veröffentlicht – und zwar von der Autorin selbst. Ihr Bachmann-Text Das Schiff des Theseus greift auf eine Reportage zurück, die Rosales gut ein Jahr zuvor im ZEITmagazin publiziert hat: Am 27. Mai 2025 erschien dort »Männliche Prostitution – Wie ich einmal diesen Mann buchte«, in der sie einen Callboy engagiert, den sie – wie im Bachmann-Text – Kevin nennt.

Der Wettbewerbstext erzählt dieselbe Figur und dieselbe Biografie, nun als durchgehende Anrede in der zweiten Person, literarisch verdichtet. Wörtlich übernommen ist nur wenig – die Wortketten-Analyse zeigt lediglich gut ein Prozent Deckung; gleich sind nicht die Sätze, sondern der Stoff. Die Parallelen im Überblick:

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Motiv ZEITmagazin (27. 5. 2025) »Das Schiff des Theseus« (Klagenfurt)
Tarnnamen »Der Chef des Stripclubs habe ihn Aaron genannt … Mike, Jay, Brian. Namen, die es nicht gibt … Wie heißt du eigentlich wirklich. Kevin.« »Kevin – so heißt du ja wirklich. Du heißt so, wenn du nicht Aaron, Curtis, Mike, David, Brad oder Ryan heißt.«
Name als Stigma »der Name Kevin ein Klassismus, eine Diagnose, ein Stempel, ein Kevinismus … auf Kevins, Dustins und Marvins herabzublicken« »Dein Name ist ein Klassismus, eine Hässlichkeit, eine Diagnose, ein Abdruck, ein Kevinismus … herabzublicken«
Geburt »kurz vor seiner Geburt … Kreiskrankenhaus in Stollberg … Sein Vater muss draußen warten.« »Als sie Wehen bekommt, fährt deine Mutter mit dem Trabi … Dein Vater kommt nach und muss draußen warten.«
Mangel (wörtlich) »von fleischhaltiger Mangelernährung, von Rundrücken, von miesen Jobs« »von fleischhaltiger Mangelernährung, von Rundrücken, von Übergewicht«
Wendezeit (wörtlich) »die Strumpffabrik im Jahr 1991 von der Treuhand als nicht sanierungsfähig eingestuft … schult Kevins Vater auf Fensterbauer um« »VEB Fettchemie … im Jahr 1991 von der Treuhand als nicht sanierungsfähig eingestuft … Dein Vater schult dann auf Kopfschlächter um«
Bücher/Vater (nahezu wörtlich) »liest er ein Buch, und sein Vater fragt ihn, warum … Literatur und Sprache ohnehin nicht wichtig« »Du liest wieder ein Buch, und dein Vater fragt dich erneut, warum … Literatur und Sprache ohnehin nicht wichtig«
Körperkult Vorbild Marc Wahlberg; »definierten Bauch bei maximal zehn Prozent Körperfett«; »600 Gramm Pute … 13 Eier« Vorbild Schwarzenegger/Stallone; »definierten Bauch bei zehn Prozent Körperfett«; »60 Gramm Mandeln, 30 Gramm Butter …«
Schwimmbad (wörtlich) »Im Stadtbad Chemnitz und an der Talsperre Oberrabenstein benutzt er nur selten eine Umkleide oder ein Handtuch.« »Im Stadtbad Chemnitz und an der Talsperre Oberrabenstein benutzte keiner jemals eine Umkleide oder ein Handtuch.«
Erziehung (wörtlich) »ein kompliziertes Koordinatensystem aus Gottesfürchtigkeit, Schamhaftigkeit, Moral und Anstand anerzogen« »Dir wurde nie ein katholisches Koordinatensystem aus Gottesfürchtigkeit, Schamhaftigkeit, Moral und Anstand anerzogen«
Auslandsweg »Australien … Einliegerwohnung in Melbourne … Manila … philippinischer Kinofilm … ein paarmal auch Pornos« »Flugticket nach Melbourne … Einliegerwohnung … Manila … philippinischer Kinofilmdreh … Porno-Produzent … 30 Clips«
Pornos (nahezu wörtlich) »›Warum hast du Pornos gedreht‹ … ›Das hat sich damals so ergeben.‹« »Warum hast du Pornos gedreht? Du sagst: Das hat sich damals so ergeben.«
Der reiche Kunde »vermögender Chefarzt aus dem Grunewald … mit seiner Frau Sex … Kokain … Aber er ruft nie zurück.« »vermögender Schönheitschirurg aus Düsseldorf … mit seiner Frau Sex … Kokain und Champagner … Aber du rufst sie nie zurück.«
Betrag »das Geld abgezählt, 260 Euro« »Ich kann dir 260 Euro die Woche geben … warum es genau 260 und nicht 250 oder 300 Euro sind«
Schluss »Wie eine Skulptur. Wie zwei zeitgenössische Idioten.« »Wie Tristan und Isolde. Wie zwei zeitgenössische Trottel.«

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Am dritten Lesetag trat Sourij daher erneut auf die Bühne und nahm zum Fall Rosales Stellung. Aus Sicht der Veranstalter war die Sache klar: Der Text ist eine literarische Bearbeitung einer Reportage und damit ein eigenes, bislang nicht veröffentlichtes Werk. Damit bleibt auch dieser Text im Bewerb.

Hier zeigt sich, wo die Grenze genau verläuft. Die Statuten zählen zwar auch eine »bearbeitete Form« eines bereits veröffentlichten Werks als Veröffentlichung. Die Veranstalter sahen die literarische Verwandlung der eigenen journalistischen Vorlage jedoch nicht als eine solche Bearbeitung, sondern als eigenständige Neuschöpfung. Ein Plagiatsvorwurf stand ohnehin nie im Raum – es ist Rosales’ eigenes Material.

Bemerkenswert ist, wie offen der Text sein Verfahren selbst ausstellt: »Ich werde sie ausschlachten und das herunterlaufende Blut trinken, Tropfen für Tropfen«, heißt es darin, und der Titel – das mythologische Schiff des Theseus, dessen Identität trotz Austauschs aller Teile fortbesteht – liest sich wie ein Kommentar auf eben diese Verwandlung. Schade, dass die Jury auf diesen Aspekt gar nicht eingegangen ist.

Zweimal im Bewerb verblieben – aus zwei Gründen

Damit bleiben also beide Texte im Wettbewerb, aber aufgrund unterschiedlicher Begründungen. Bei Slata Roschal ist die textliche Nähe zur Leseprobe dokumentiert, aber der Zeitpunkt der Online-Veröffentlichung lässt sich nicht justiziabel belegen, weshalb der Grundsatz »in dubio pro reo« gilt. Bei Caroline Rosales ist die Veröffentlichung der Reportage unstrittig; die Veranstalter werten den Wettbewerbstext aber als klare eigenständige literarische Arbeit.

Wolfgang Tischer

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