StartseiteE-BooksE-Book-Schizophrenie: Bringen Selbstverleger die Buchpreisbindung ins Wanken?

E-Book-Schizophrenie: Bringen Selbstverleger die Buchpreisbindung ins Wanken?

Wird die Preisbindung von Selbstverlegern zerschlagen?Eine interessante Debatte wurde angestoßen: Gilt die Buchpreisbindung auch für Selbstverleger? Bislang lautete die Antwort: ja. Dies deckt sich mit der Aussage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, die wir von der dortigen Rechtsabteilung für unseren Ratgeber erhalten haben. Auch phantanews.de veröffentlicht eine so zu interpretierende Aussage des Vereins vom Januar 2012.

Doch Ansgar Warner von den e-book-news.de hat im offiziellen Kommentar zum Preisbindungsgesetz nachgesehen und stellt fest, dass Selbstverleger von der Preisbindung ausgenommen seien, was selbstverständlich auch für E-Book-Selfpublisher gelten müsse.

So einfach ist das nicht, antwortet der Börsenverein darauf sinngemäß und wirkt unkoordiniert und verwirrt – oder schlichtweg von den aktuellen Entwicklungen überrannt.

Was stimmt also nun – und wer bestimmt, was stimmt?

Warum gibt es eine Buchpreisbindung für Vampirromane?

Fangen wir von vorn an, und da stellt sich zunächst die Frage, warum Bücher in Deutschland preisgebunden sind. Preisbindung bedeutet, dass der Verlag einen Bruttoverkaufspreis für eine Buchausgabe festlegt und kein Händler das Buch günstiger oder teurer verkaufen darf, weil er dann gegen das Gesetz verstoßen würde. Dies bedeutet – mit ganz wenigen Ausnahmen -, dass auch Rabatte oder Zugaben nicht gestattet sind, da sie die Preisbindung indirekt unterhöhlen.

Der Sinn und Zweck der Preisbindung steht im ersten Paragrafen des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG):

Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.

Allein darüber ließe sich lange diskutieren. Sind blutige Thriller mit detaillierten Folterszenen, seichte Liebesromanzen oder Vampirromane noch Kulturgüter? (Nebenbei: Pornografische Schriften auf dem Index fallen in der Tat nicht unter das Gesetz.) Ist ein »breites Buchangebot« überhaupt noch gesichert, wo doch die erwähnten Titel den Eingangsbereich der Buchketten belagern? Und überhaupt: Haben die Buchketten, die nun ihrerseits aus wirtschaftlichen Gründen die Verkaufsstellen schließen, die »große Zahl von Verkaufsstellen« nicht längst dezimiert? Ist das Gesetz überhaupt noch sinnvoll?

Aber das sind andere Fragen für andere Diskussionen.

Was ist ein Buch, und was ist ein Selbstverleger im Sinne des Gesetzes?

Was ein Buch ist und sein kann, das definiert der Paragraf 2 des BuchPrG. So sind beispielsweise auch Noten und Karten »Bücher« im Sinne dieses Gesetzes.

Hörbücher und E-Books sind im Gesetzestext nicht erwähnt, weil es die zur Zeit der Gesetzesentstehung nicht gab.

Ebenfalls nicht erwähnt ist der Begriff des »Selbstverlegers«, also ob die Preisbindung nur für Verlagstitel oder auch für selbst verlegte Einzeltitel gilt.

Und wie immer bei Gesetzten beginnt nun der Interpretationsspielraum, mit dem sich die Gerichte beschäftigen können. Hierfür ist Absatz 1, Punkt 3 des Paragrafen 2 der neuralgische Ansatzpunkt. Demnach sind Bücher im Sinne des Gesetztes auch

Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind

Sind also Navigationssysteme in Autos preisgebunden? Schließlich reproduzieren sie doch kartografische Produkte. Nein, sie sind es nicht. Sind Hörbücher preisgebunden, denn auch sie substituieren doch Bücher? Nein, auch Hörbücher sind nicht preisgebunden. Navigationssysteme sind nicht »buchhandelstypisch«, und bei Hörbüchern wird argumentiert, dass die Interpretation des Sprechers den Text nicht reproduziert, sondern auch interpretiert. Daher greife hier nicht die Definition im Sinne des Gesetztes.

Als Standes- bzw. Branchenverband wacht der Börsenverein des Deutschen Buchhandels über die Einhaltung der Buchpreisbindung. Der Verein kann Händler abmahnen, wenn er der Meinung ist, dass sie gegen die Preisbindung verstoßen. Mit dieser Überwachung hat der Börsenverein schon seit Jahrzehnten das Anwaltsbüro Fuhrmann Wallenfels beauftragt, deren Anwälte als so genannte »Preisbindungstreuhänder« fungieren.

Rechtsanwalt Dieter Wallenfels hat zusammen mit Kollegen einen Kommentar zum BuchPrG verfasst, auf den als Standardwerk auch Gerichte zurückgreifen. Wie üblich ist dieser Kommentar um einiges dicker als der Gesetzestext.

Die Wirklichkeit hat den Gesetzeskommentar überholt

Im offiziellen Gesetzestext des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) taucht der Begriff des Selbstverleger nicht auf. Wohl aber im Kommentar. Der interpretiert in den Gesetzestextschnipsel ȟberwiegend verlags- oder buchhandelstypisch«, dass Bücher von Selbstverlegern nicht preisgebunden seien, da sie in der Regel so gut wie nicht im Buchhandel anzutreffen sind – oder muss man jetzt schon sagen: waren?

Denn diese Interpretation ist längst von der Wirklichkeit überholt.

Amazon ist mittlerweile einer der größten Buchhändler in Deutschland. Und im Angebot von Amazon finden sich seit gut einem Jahr Unmengen von selbstverlegten E-Books. Die Auffassung, dass selbstverlegte E-Books also »nicht buchhandelstypisch« seien, ist längst durch die Wirklichkeit widerlegt. Die Interpretation im Kommentar lässt sich folglich nicht länger aufrechterhalten.

Diese Auffassung vertritt auch Börsenvereinsjustiziar Dr. Sprang, wenn er in phantanews.de schreibt:

Nun erleben wir gerade, dass bei E-Books viele »Selbstverleger« mit Ihren (sic!) Büchern bei Amazon, Apple und ähnlichen Plattformen nicht unerhebliche Verkaufszahlen generieren. Damit ändert sich wohl gerade auch die Antwort auf die Frage der Buchhandelstypizität. Die Preisbindungstreuhänder streben daher vorausschauend eine Regelung an, wonach Selbstverleger, die ihre E-Books über Internet-Großbuchhändler anbieten, die Preise einheitlich festlegen müssen. Anders als die Printverleger, die in kleiner Stückzahl ihre Privatdrucke unter die Leute bringen.

Aufgrund dieser geänderten Wirklichkeit gilt also nach Meinung des Branchenvereins die Preisbindung für selbstverlegte Bücher, die bei Online-Händlern verkauft werden.

Definieren künftig Amazon und Apple, was preisgebunden ist?

Das wirft natürlich eine Unzahl von Fragen auf, und zahlreiche Beispiele ließen sich mit der Frage konstruieren, ob die Preisbindung in diesem oder jenen Fall noch oder schon gilt. Wo endet der »Privatdruck«? Ist der Titel einer unbedeutenden Regionalkrimischreiberin, die ihren Titel über die eigene Website verkauft, plötzlich preisgebunden, wenn sie ihn bei Amazon als E-Book einstellt? Und muss es die E-Book-Form sein? Was ist, wenn die Autorin das Buch bei Amazon als Marketplace-Händler einstellt? Auch dann wird er ja bereits über den Internet-Großbuchhändler angeboten. Definiert die Amazon- oder Apple-Datenbank plötzlich, was preisgebunden ist?

Gilt für E-Books überhaupt die Preisbindung?

Viele offene Fragen. Viel Arbeit für Gerichte und Rechtsanwälte. Viel Abmahnpotenzial!

Dabei haben wir bislang eine weitere wichtige Frage in diesem Artikel umgangen:

Gilt für E-Books überhaupt die Preisbindung?

Wie bereits vermerkt, gab es noch keine E-Books, als das Buchpreisbindungsgesetz verfasst wurde.

Somit hängt der ganze Interpretationskosmos wieder am Passus

Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind

Da E-Books zwar im stationären Buchhandel so gut wie nicht, aber im Online-Buchhandel sehr wohl verkauft werden, dürfte die Definition »buchhandelstypisch« aktuell greifen.

Also hängt alles am Begriff »reproduzieren oder substituieren«.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat natürlich ein großes Interesse daran, E-Books als preisgebunden zu definieren. Denn würde die Preisbindung bei E-Books wanken, so käme mit dem stetig wachsenden Marktanteil der Elektrobücher die gesamte Preisbindung ins Wanken.

Allerdings betreten wir nun juristisches und interpretatorisches Glatteis.

Der Börsenverein macht es sich aus politischen Gründen einfach, definiert E-Books als »buchähnlich« und postuliert für diese die Gültigkeit der Preisbindung. Das mag bei einem überwiegend textbasierten E-Book noch einzusehen sein, aber was ist mit »angereicherten« Büchern, die Videos, Animationen oder andere nicht textbasierte Elemente enthalten? Zählt der überwiegende Anteil? Oder die Zeit, die der durchschnittliche Käufer mit dem Text- und Nicht-Text-Teil verbringt? Müssen die Gerichte im Einzelfall von Gutachtern ermitteln lassen, ob der Durchschnittskäufer mehr Zeit mit dem Text- oder Video-Anteil verbringt?

Ist die Mehrwertsteuer ein Argument gegen die Preisbindung?

Selbst der gesetzlich postulierte Schutz des Kulturgutes Buch ist paradoxerweise bereits durch den Gesetzgeber ad absurdum geführt. Denn als Kulturgüter werden Bücher per Gesetz zu einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% verkauft. E-Books hingegen werden in Deutschland mit dem vollen Satz von 19% besteuert. Ist das nicht ein Argument oder zumindest ein Widerspruch gegen die angebliche Logik des Preisbindungstextes?

Einige Verlage und Selfpublisher setzten sich bereits über die Preisbindung hinweg, indem sie beispielsweise kurzfristige Rabattaktionen durchführen, die nach Auffassung des Börsenvereins ebenfalls nicht erlaubt sind.

Denn wo kein Kläger, da kein Richter.

Doch genau das könnte den Selbstverlegern zum Verhängnis werden. Sowohl der Börsenverein als auch ein Verlag (also ein Mitbewerber) könnten einen Selbstverleger abmahnen, wenn sie der Meinung sind, dass ein Selbstverleger gegen die Preisbindung verstößt. Damit verbunden wären für den Abgemahnten üblicherweise eine anwaltliche Kostennote in Höhe mehrerer hundert Euros und eine zu unterschreibende Unterlassungserklärung, was im Falle eines erneuten Verstoßes weitaus höhere Strafzahlungen bedeuten würde.

Es gilt das Preisbindungsgesetz des Stärkeren

Was also wird der Selfpublisher im besten Falle machen? Er wird versuchen, die zu zahlenden Anwaltskosten herunterzuhandeln und im Gegenzug die Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Jedoch: All das besagt nicht, dass der Abmahnende wirklich recht hatte!

Das wiederum kann für den Einzelfall nur ein Gericht entscheiden. Dann müsste es der Selbstverleger aber auf eine Klage des Abmahnenden ankommen lassen und mit dem Fall ggf. durch die Instanzen gehen. Verliert der Selbstverleger am Ende, so muss er tausende von Euros an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Wer will es darauf schon ankommen lassen?

Wer als Selbstverleger anders handelt, als es der Definition des Börsenverein entspricht, setzt sich der Gefahr aus, dass er plötzlich kostenpflichtig abgemahnt wird. Es gilt die Interpretation des juristisch und finanziell stärkeren.

Hat man als Selbstverleger nicht das notwendige Kleingeld, um ggf. vom Bundesgerichtshof klären zu lassen, ob in seinem Fall die Preisbindung gilt oder nicht, so ist man gut beraten, einen Preis festzulegen, zu dem das Buch in allen Online-Shops verkauft wird und diesen besser nicht zu ändern.

Kurzum: Es gilt bis auf weiteres die Definition des Börsenvereins, weil der mehr Geld und mächtigere Anwälte hat.

Wolfgang Tischer

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13 Kommentare

  1. Interessanter Artikel, leider geht nicht genau hervor, warum die Buchpreisbindung denn unerwünscht sein sollte?
    Bereits er gesunde Menschenverstand sollte einem klar machen, dass digitale Bücher, also eBooks, buchähnlich sind, selbst dann, wenn darin nicht nur Text sondern auch Bilder, Videos, Klänge oder ähnliches vorkommen, denn Noten sind schließlich auch kein Text sondern eine Notation und ein Kulturgut. Wenn es technisch möglich gewesen wäre, bewegte Bilder in Papier unterzubringen, dann hätte man solche Bücher schon längst produziert und das Gesetz würde auch entsprechend lauten. Daher kehre ich zu meinem anfangs erwähnten Punkt zurück: Was ist denn so schlimm an der Preisbindung?

  2. Die Frage nach den “enhanced eBooks” hatte die Rechtsabteilung des Börsenvereins mir bereits beantwortet, als ich nach der Möglichkeit eines “Humble eBook Bundle” in Deutschland fragte:

    “Auch so­ge­nannte en­han­ced E-Books fal­len ggf. nicht un­ter das Ge­setz, wenn die An­rei­che­run­gen so sind, dass vom Ein­druck her eher ein Soft­ware­pro­dukt vor­liegt, d.h. kein Pro­dukt, wel­ches ein Buch substituiert.”

    siehe:
    http://phantanews.de/wp/aartikel/ist-ein-humble-ebook-bundle-in-deutschland-moglich/

    Allerdings ist auch das wieder eine “gilt dafür nicht, außer”-Antwort, wie sie beim Börsenverein üblich ist, wenn es um eBooks und Preisbindung geht.

  3. Laut BuchPrG § 8 kann die Preisbindung nach 18 Monaten aufgehoben werden.
    In Ausnahmefällen kann dies auch schon früher geschehen.

    Der Selfpublisher, dem der Buchhandel die Gnade erweist und einige Bücher in Kommission nimmt, der ist doch mit der Preisbindung bestens bedient.
    Welcher BH nimmt denn schon bei den miesen Handelsspannen ein Buch in sein Sortiment auf, wenn er befürchten muß daß dieses an der nächsten Ecke preiswerter angeboten wird.
    Klare Kante, klare Verhältnisse und keine Preisfeilscherei zwischen Autor und BH, wobei der Autor i.R. immer am schwächeren Hebel zieht.

  4. Nur kann ich als Independentmusiker oder -Programmierer meine Werke auch ohne Händler unters Volks werfen, bin also auf eine Preisfeilscherei erst gar nicht angewiesen. Warum sollte das beim eBook anders sein? eBooks bekomme ich beim Buchhändler (nach wie vor) sowieso nicht. Man sollte sich darüber klar werden, dass es hier nicht um Printbücher geht, sondern um eBooks – und hier werden Selfpublisher durch die fossile Buchpreisbindung bzw. der Androhung von Abmahnungen massiv benachteiligt. Was beim Buchhändler im Regal steht, interessiert inzwischen die meisten Selfpublisher ohnehin nicht mehr.

  5. Naja Selfpublisher müssten die Buchpreisbindung auch ohne diese strittige Gesetzesauslegung “umgehen” können, wenn sie es denn wünschen.
    Die gleiche Version eines Werkes muss ja überall gleichkosten, aber sie muss ja nicht überall angeboten werden. Es gibt ja Weltbildausgaben und Kindle exklusive eBooks.

    Also einfach mal “Kindle Ausgabe”/ “Kobo Ausgabe”/”Apple Ausgabe” dazuschreiben und in Danksagung mal seinen Hund und mal die Mieze erwähnen und fertig sind verschiedene Ausgaben, die man selbstverständlich zu unterschiedlichem Preis verkaufen kann. Die allerwenigsten Selfpublisher haben ja ISBN.

    Wer findets sinnvoll (z.B. muss man mal 3% mal 19% Mehrwerttssteuer bezahlen, was ja große Unterschiede sind), wer traut sich? 😀

  6. Was das Problem an der Preisbindung ist? Das kann ich euch sagen! Man hat es als Selfpublisher nämlich oftmals gar nicht selbst in der Hand, was sein eBook wo kosten wird.

    Setze ich ein eBook auf Smashwords rein, wird es dort an verschiene Anbieter verteilt. Und die nutzen mitunter andere Umrechnungskurse für ihre deutschen Stores.

    Hier ist das Problem!

  7. Interessante Diskussion und noch interessantere Ansichten. Ãœber den Begriff und das Verständnis der “Buchähnlichkeit” zu argumentieren ist in meinen Augen schwach. Bei E-Books handelt es sich, medientechnisch gesprochen, nicht mehr um Bücher. Lediglich der Stoff, die Literatur, ist das verbindende Glied zwischen Buch und digitaler Literatur. Wir haben bei einem E-Book das Medium E-Reader/E-Book in der Hand und auch kein Buch. Dementsprechend ist das Argument nach einem klaren Medienverständnis hinfällig. Die Frage kann sich jeder selbst stellen: Was sind die Faktoren, die ein Buch auszeichnen und was die, die ein E-Book auszeichnen?

  8. Auch wenn ein eBook inhaltlich betrachtet natürlich “buchähnlich” ist, sind eBooks genau genommen mehr mit Software-Produkten als mit herkömmlichen Büchern vergleichbar, denn man erwirbt lediglich eine Nutzungslizenz inklusive zukünftiger Updates (einfache Korrekturen bishin zu erweiterten Auflagen).

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