StartseiteE-BooksVorsicht E-Book-Falle: Preisbindungsgesetz gilt auch für Selbstverleger

Vorsicht E-Book-Falle: Preisbindungsgesetz gilt auch für Selbstverleger

BuchpreisbindungsgesetzWer bei Amazon oder anderen Portalen sein eigenes E-Book veröffentlicht, wird über Nacht zum Verleger. Plötzlich gelten Regeln und Gesetze, von denen er (oder sie) bislang noch gar nichts wusste.

Problematisch kann dabei das Preisbindungsgesetz werden. Schnell mal den Preis des eigenen Buches nach oben oder unten setzen, das geht nicht so ohne weiteres. Spezialrabatt für Käufer bei Amazon? Auch das kann teuer werden – für Sie als Verleger.

Warum gibt es die Preisbindung und was bedeutet das für Sie? Lesen Sie ein erweitertes Kapitel aus unserem E-Book »Amazon Kindle: Eigene E-Books erstellen und verkaufen«.

Bücher dürfen in Deutschland nicht zu beliebigen Preisen verkauft werden. Es gibt das Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz oder BuchPrG). Dieses »dient dem Schutz des Kulturgutes Buch«. Die für Sie als Selbstverleger wichtigen Kernaussagen des Gesetzes lauten:

  • Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher. (§3 BuchPrG)
  • Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises. (§ 5,1 BuchPrG)

Vereinfacht und für Nicht-Juristen ausgedrückt bedeutet dies, dass Sie als Verleger den Preis des Buches festlegen und niemand das Buch günstiger oder teurer verkaufen darf. Auch Rabatte oder Sonderaktionen sind nicht zulässig. Es gibt ganz wenige Ausnahmen, die im Gesetz nachzulesen sind.

Der Börsenverein für den Deutschen Buchhandel sagt ganz klar, dass auch elektronische Werke Bücher im Sinne dieses Gesetztes sind. Und selbst wenn Sie nur ein E-Book bei Amazon veröffentlichen und verkaufen, sind Sie ein Verleger im Sinne dieses Gesetzes.

Bleibt es beim Verkauf über Amazon, ist die Sache recht einfach: Sie legen dort als Verleger den Preis fest und Amazon ist der alleinige Verkäufer, der Ihr Buch zum festgelegten Preis verkauft. Nicht zulässig wäre es jedoch, wenn Sie Ihr Buch zusätzlich auch als PDF-Datei über Ihre eigene Website einen Euro günstiger verkaufen. Die Preise müssen gleich sein. Das gilt natürlich auch für weitere E-Book-Plattformen, über die Sie Ihr Werk verkaufen. Aktionen wie »In dieser Woche gibt es das Buch bei Amazon zum Sonderrabatt« sind nicht erlaubt.

[update]Laut Buchpreisbindungsgesetz darf ein gebundener Preis erst nach mindestens 18 Monaten aufgehoben werden. Was bedeutet das? Muss der Preis mindestens 18 Monate unverändert bleiben? Aufgrund von widersprüchlichen Interpretationen haben wir bei der Rechtsabteilung des Börsenvereins nachgefragt. Klare Aussage: Diese Abschnitt bedeutet nicht, dass der Verlag erst nach 18 Monaten den Preis ändern darf. Gemeint sind damit in erster Linie so genannte Verramschungsaktionen, wenn der feste Preis vom Verlag tatsächlich aufgehoben wird, also klassischerweise die Billigbücher, die man im Eingangsbereich der Buchhandlungen findet.

Ein Verlag darf also den Preis jederzeit ändern, er muss aber dafür Sorge tragen, dass alle Händler davon in Kenntnis gesetzt werden und der Titel überall zum gleichen Preis verkauft wird. Auch hier gibt’s kein Problem, wenn beispielsweise Amazon der alleinige Händler ist, denn dann hat man selbst unmittelbar Einfluss auf den Verkaufspreis. Wichtig ist auch, dass man parallel z.B. auf anderen Websites geschaltete Werbung für den Titel anpasst. Hier darf kein abweichender Preis beworben werden.

Nicht zulässig ist aber wie am Anfang des Artikels erwähnt ein »Jonglieren mit dem Preis«, also z. B. die Rabattaktionen à la »Preissenkung nur für drei Wochen!«.[/update]

Aber da dieser Artikel kein juristischer Ratgeber ist und Gesetze erfahrungsgemäß einen hohen interpretatorischen Spielraum besitzen, kann der allgemeine Rat nur lauten: Legen Sie einen Preis fest, verkaufen Sie Ihr Werk auf allen Plattformen zu diesem Preis und ändern Sie ihn am besten nicht.

Natürlich gibt es legale Wege, »Tricks« und Grauzonen, die der Buchhandel auch schon vor den E-Books genutzt hat, um Bücher zu unterschiedlichen Preisen anzubieten. Die Hardcover- und Taschenbuchausgabe beispielsweise, die Lizenzausgabe im Buchclub oder die Taschenbuch-Sonderausgabe, die nochmals günstiger ist, als die »normale« Taschenbuchausgabe.

Die Preisbindung wird jedoch nicht nur in der Buchbranche heftig diskutiert. Dies geschieht zum einen aus dem Ansatz und der Frage heraus, ob man bei Vampirromanen und blutigen Thrillern, die die Bestsellerlisten beherrschen, überhaupt von einem schützenswerten Kulturgut sprechen kann, zum anderen stellt sich die Frage, ob das Gesetz in der immer schneller werdenden E-Book-Welt nicht generell überholt ist.

Die erste Ausgabe unseres Buches »Amazon Kindle: Eigene E-Books erstellen und verkaufen« war bereits nach knapp über zwei Wochen wieder vom Markt verschwunden und wurde durch eine wesentlich erweiterte 2. Ausgabe abgelöst, die dann zu einem höheren Preis angeboten wurde.

Eine große Ausnahme vom Preisbindungsgesetz gibt es jedoch: verschenken und verlosen dürfen Sie Ihr Werk im Rahmen von Werbemaßnahmen. Die Chancen müssen jedoch für alle Teilnehmer gleich sein, und die Teilnahme darf nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft sein.

Weitere Tipps finden Sie in unserem E-Book für Amazons Kindle

Cover der 6. Ausgabe: Amazon Kindle: Eigene E-Books erstellen und verkaufenIn unserem E-Book »Amazon Kindle: Eigene E-Books erstellen und verkaufen« finden Sie weitere Tipps zur Erstellung digitaler Bücher.

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Zum Lesen des E-Book benötigen Sie kein Kindle-Gerät. Amazon bietet kostenlose Lese-Software für Kindle-Bücher auch für mobile Geräte (iPhone, iPad, Android oder Desktop-PC und Mac an. Einmal erworbene Kindle-Bücher können Sie auf allen Geräten lesen.

Wolfgang Tischer: Amazon Kindle: Eigene E-Books erstellen und verkaufen - 6., nochmals erweiterte und überarbeitete Ausgabe [Kindle Edition] für Amazon Kindle (alle Modelle) und die entsprechenden Apps für iPhone, iPad, Android, Mac und PC, 2012. literaturcafe.de.
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16 Kommentare

  1. “Laut Buchpreisbindungsgesetz gilt ein gebundener Preis für mindestens 18 Monate.” Das stimmt nicht. Das BuchPrG schreibt nur vor, dass ein Buch erst nach 18 Monaten verramscht werden darf. Eine Preisanpassung ist keine Verramschung. Das hat mir der Anwalt des Börsenvereins schriftlich gegeben (und der Börsenverein ist die Institution, die das BuchPrG gegen einen Selbstverleger durchsetzen müsste). Der Preis muss nur stets überall derselbe sein.

  2. Die Buchpreisbindung gilt für alle Marktbeteiligten, vor allem die Händler.
    Nicht ganz richtig ist, dass jeder “Selbermacher” automatisch zum Verleger avanciert – auch wenn sich viele Aufgabengebiete da künftig überschneiden werden. Um Verleger zu werden, muss ich einen Verlag gründen – mit allen Konsequenzen (z.B. bei den Verwertungsgesellschaften, der KSK etc.) Diesen Schritt sollten sich Autoren sehr gut überlegen, denn er bringt nicht immer Vorteile.

    Das heißt natürlich nicht, dass sich selbstproduzierende Autoren, die keine Verleger sind, nicht auch an die Buchpreisbindung halten müssen!

  3. Der Begriff des Verlegers ist nicht genau definiert oder geschützt, und es gibt unterschiedliche Betrachtungsweisen, Kategorisierungen und Definitionen (sprachlich, steuerlich etc.). Ein Umstand, den sich leider auch die sogenannten »Zuschussverlage« zunutze machen, obwohl sie keine Verleger oder Verlage sind, wenn man auf die Bedeutung des Wortes blickt.
    »Verlegen« kommt ursprünglich von »vor-legen« – und zwar Geld. Ein Verleger ist jemand, der vom wirtschaftlichen Potenzial eines Werkes überzeugt ist und dem Urheber die Nutzungsrechte abkauft, um den Text zu verbreiten und damit Geld zu verdienen. Der Verleger übernimmt u. a. die Kosten für Herstellung, Druck Werbung und Verbreitung des Buches.
    Beim Selbstverleger und »Selbermacher« verschwimmt vieles. Das beginnt damit, das einige gar keine finanziellen Interessen an der Verbreitung Ihres Werkes haben, sondern schon froh sind, wenn es überhaupt Leser findet.

  4. Das stimmt zwar, doch muss man in Deutschland eine Verlagsgründung zumindest offiziell beim Gewerbeamt melden.
    Nach der obigen Definition trifft die Grauzone übrigens auch Amazon. Die Firma übernimmt die Kosten für die technische Herstellung eines Kindle-Books und sorgt für dessen Werbung und Verbreitung. Und sie zahlt Tantiemen.

    Mir ist nur wichtig, dass durch diesen Artikel nicht der Eindruck entsteht, jeder Kindle-Autor müsse nun zwangsläufig Verleger werden.

    • Das ist richtig. Daher sei es hier zur Sicherheit nochmals festgehalten: Wer bei Amazon ein E-Book veröffentlicht, ist Verleger im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes und muss sich wie oben beschrieben an die gesetzlichen Regelungen halten. Die Anmeldung eines Gewerbes beim Finanzamt ist jedoch nicht notwendig (einmal angenommen, dass sich die Verkäufe in einem gewissen geringeren Rahmen bewegen). Jedoch: Wer durch seine E-Book-Verkäufe Einnahmen generiert, muss diese natürlich in der Steuererklärung angeben.

  5. Spannend wird die ganze Sache mit der Preisbindung, wenn eBooks (wie in meinem Fall) bei Amazon, aber auch über Smashwords veröffentlich sind; nachdem ich bei Amazon gute Erfolge mit meinen Büchern erzielt habe, wolllte ich das Angebot von Smashwords ergänzend dazu nutzen-Vorteil: eBook wird u.a. bei Apple, Sony, Barnes&Noble usw. angeboten. Nachteil: Die Veröffentlichung bei Amazon kann man unterbinden, was ja auch Sinn macht, da sonst Abschläge für verkaufte Bücher an Smashwords zu zahlen wären. ABER: Selbst wenn ein identischer Dollar-Preis sowohl bei Amazon als auch bei Smashwords eingegeben wird, kann es durchaus passieren, dass im deutschen Apple-iBookstore ein völlig anderer Euro-Preis angegeben wird, da Apple offenbar “großzügig” umrechnet; die Folge: Amazon bietet das eBook für Betrag X, der iBookstore für Betrag Y an; Ergebnis: die Buchpreisbindung wäre damit verletzt, oder?

  6. Müßte man nicht erst einmal definieren, was denn nun ein elektronisches Buch eigentlich ist?
    Einerseits wird der volle MwSt.-Satz von 19 % erhoben, weil ein eBuch anscheinend eben kein Buch ist, sondern als Service angesehen wird, der online abgerufen und heruntergeladen werden kann und als solcher zu versteuern ist. Maßgeblich ist also der Vertriebsweg.
    Anderseits gilt der reduzierte MwSt-Satz von 7 % in Verbindung mit der Preisbindung für gedruckte (!) Bücher, weil der Gesetzgeber erkannt hat, “dass feste Ladenpreise zum Erhalt einer intakten Buchhandelslandschaft beitragen und Raum für Nischenthemen, Experimente und kulturelle Vielfalt lassen.” Das war 2002, als das Thema ‘eBuch’ noch nicht aktuell war.
    Elektronische Bücher werden aber nicht über die zu schützende “Buchhandelslandschaft” vertrieben, sondern als Datei über das Internet.
    Also: Entweder 19 % MwSt. und ohne Preisbindung.
    Oder: Preisbindung, dann aber auch nur mit 7 % MwSt.
    Gemäß Börsenverein ist es es wichtig, “den Umgang mit elektronischen Inhalten klar zu definieren.”
    Das war 2008. Diese Definition steht immer noch aus und muß wohl erst über einen Rechtsstreit gefunden werden.
    Wie ist die Regelung eigentlich bei Hörbüchern mit den drei Vertriebswegen Buchhandel, CD- und DVD-Handel, Internet-Download? Gibt es hierfür eine Preisbindung?

    George

  7. Zu klären ist noch die Frage, ob die AZW für amazon und die epub für (zB) iBooks überhaupt identische Produkte sind, die entsprechend identische Preise aufweisen müssen, von der technisch gänzlich anderen PDF-Version mal ganz zu schweigen… (die Frage ist auch andernorts interessant, etwa bei der ISBN-Vergabe).
    So einfach wie “Buchpreisbindung gilt auch für eBooks” ist die Frage dann doch nicht beantwortet, scheint mir.

  8. “… sind auch elektronische Werke Bücher im Sinne des Preisbindungsgesetzes”. Dann aber bitte auch Gleichbehandlung bei der MwSt.! 7% bei gedruckten Büchern, 19% bei eBooks? Bei Hörbüchern gibt es keine Preisbindung. Fazit: Von Überschaubarkeit und einheitlicher Regelung sind wir meilenweit entfernt. Laut meinen Informationen wird zudem für jedes eBook-Format – also ePub, PDF etc. – eine eigene ISBN gefordert. Last not least: die abweichenden Preise, wenn man sich nachträglich zu einer Veröffentlichung auf den Apfel-Plattformen entschließt, dürften daher rühren, dass diese Firma in ihrer grenzenlosen Arroganz die X,99 Preise für ihre Apps diktiert.

  9. Mich würde interessieren, wie sie zu dieser Aussage kommen:
    “Nicht zulässig ist aber wie am Anfang des Artikels erwähnt ein »Jonglieren mit dem Preis«, also z. B. die Rabattaktionen à la »Preissenkung nur für drei Wochen!”

    Nichts dergleichen steht im Preisbindungsgesetz und leider geben Sie auch keinerlei Begründung dazu an.
    Unter der Annahme, dass das eBook nur bei Amazon vertrieben wird; warum sollte man dort dann nicht auch Preisaktionen starten dürfen?
    Ich freue mich über einen Kommentar dazu.
    Grüße, Jurenka Jurk

  10. Lt. EU-Regelung (vordiktiert von Deutschland) ist ein eBook KEIN Buch, sondern eine Dienstleistung. Daher auch 19% statt 7% MwSt. Folglich gibt es keine Preisbindung, die ja nur für Bücher gilt.
    Im Streitfall wäre das eine Sache für den europ. Gerichtshof, da hier der dt. Gesetzgeber ein doppeltes Spiel treibt.

    • Niemand hat jedoch genügend Kleingeld, um ein solches Gerichtsverfahren zu bezahlen, zumal das Risiko, mit dieser Interpretation am Ende zu gewinnen, sehr groß ist. Darauf sollte es besser niemand ankommen lassen und von einer Preisbindung für E-Books ausgehen, wie sie der Börsenverein sieht. Außerdem hat das Wirtschaftsministerium am 23.04.2015 angekündigt, dass es die Preisbindung für E-Books demnächst eindeutig und unmissverständlich im Gesetz verankern möchte.

      Allerdings haben Sie Recht: Der Widerspruch zur Mehrwertsteuer bleibt, die bei E-Books weiterhin bei 19% liegt. Außer sehr vagen Absichtserklärungen, auch hier das E-Book dem Buch gleichzustellen, gibt es hier jedoch keine konkreten Gesetzesvorstöße.

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