StartseiteBuchkritiken und TippsMüssen Kindle-E-Books an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert werden?

Müssen Kindle-E-Books an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert werden? [Aktualisierung]

Bildschirmfoto: Website der DNBWer in Deutschland ein Buch veröffentlicht, ist gesetzlich dazu verpflichtet, kostenlos Exemplare an die Deutsche Nationalbibliothek und die entsprechende Landesbibliothek »abzuliefern«. Wer dies vergisst, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro.

Diese Pflicht gilt auch für elektronische Werke und E-Books – und somit auch für alle, die ihre Werke als Selbstverleger via Amazons für den Kindle anbieten.

Droht Kindle-Autoren bei Nichtablieferung ein Bußgeld? Und kann man Kindle-Bücher überhaupt bei der DNB abliefern? Wir haben nachgefragt.

Warum müssen Pflichtexemplare abgeliefert werden?

Der Grund zur Ablieferung so genannter »Pflichtexemplare«, die im »Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek« verankert ist, ist der kulturell-historische Auftrag dieser Einrichtung. Die DNB mit Sitz in Frankfurt und Leipzig soll alle Werke archivieren und zugänglich machen, die seit 1913 in Deutschland veröffentlicht wurden. Ebenso werden im Ausland veröffentlichte deutschsprachige Werke aufgenommen.

Gedruckte Bücher sind daher in zweifacher Ausfertigung spätestens eine Woche nach Veröffentlichung bei der DNB einzureichen. »Abliefern« lautet der entsprechende Fachbegriff. Zudem gibt es ähnliche Gesetze der Bundesländer, die Pflichtexemplare auch für die Landesbibliotheken fordern.

Seit einigen Jahren gilt die Pflicht zur Ablieferung auch für elektronisch veröffentlichte Werke – zumindest theoretisch.

Kindle-Selbstverleger sind ablieferungspflichtig, aber …

Wir zitieren die offizielle Stellungnahme der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) vom 21. Juni 2011 auf unsere Anfrage, ob auch Kindle-Selbstverleger ablieferungspflichtig sind:

Prinzipiell gehören selbstverlegte und über Amazon vertriebene Kindle-Bücher zum Sammelauftrag der DNB. Ablieferungspflichtig sind die Autoren als Selbstverleger. (Laut § 15 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek ist ablieferungspflichtig, »wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.«)

In der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) wird allerdings in §8,2 präzisiert, dass die Bibliothek auf die Ablieferung verzichten kann, »wenn technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.«

Kindle-Content wird in einem proprietären Datenformat angeboten, das auf dem Mobipocket-Standard basiert und eigene DRM-Mechanismen hat. Das Dateiformat eignet sich nach augenblicklicher Einschätzung nicht für die Langzeitarchivierung. Darüber hinaus gibt es noch keine Lösung für die Bereitstellung und für die Benutzung.

Daher verzichtet die DNB derzeit auf eine Ablieferung von Kindle-E-Books.

Selbstverleger müssen keine Ordnungswidrigkeitsverfahren fürchten; die DNB wird die Titel erst anfordern, wenn der Stand der Technik dies zulässt.

Soweit der Wortlaut der E-Mail der Deutschen Nationalbibliothek.

Was ist, wenn ich ein Kindle-E-Book unbedingt abliefern will?

Nun soll es jedoch Autorinnen und Autoren geben (und auch Verlage), für die die Ablieferung keine lästige Pflicht ist, sondern die Wert darauf legen, im Impressum einen Satz zu platzieren wie »Aufgenommen im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Frankfurt und Leipzig«. Offenbar ist man im Glauben, man könne damit Laien beeindrucken und dieser Satz habe etwas von einer offiziellen Auszeichnung, was natürlich blanker Unsinn ist.

Allerdings bietet die DNB seit August 2011 allen Kindle-Autoren an, ihr Buch alternativ im unverschlüsselten EPUB-Format über die Website der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern. Hierzu schreibt uns die Deutsche Nationalbibliothek:

Normalerweise sammeln wir Netzpublikationen nur in dem Dateiformat, in dem sie veröffentlicht werden. In unseren FAQ heißt es dazu weiter: »Bitte liefern Sie uns keine unveröffentlichten, extra für uns hergestellten PDF-Versionen ab.«

Damit möchten wir verhindern, dass Publikationen bei uns elektronisch abgeliefert werden, die gar nicht veröffentlicht sind – also nicht über ein öffentliches Netz zugänglich sind.

Bei den über Kindle vertriebenen Publikationen verhält es sich anders, da wir diese derzeit leider u. a. wegen des DRM-Schutzes nicht archivieren können. Daher können uns Kindle-Autoren, sofern sie als Selbstverleger Inhaber des Verbreitungsrechtes sind, auf freiwilliger Basis eine Version ihres E-Books im EPUB-Format über unser Webformular übermitteln. Eine ausführliche Anleitung zur Ablieferung erhalten Sie unter https://www.dnb.de/DE/Professionell/Sammeln/Unkoerperliche_Medienwerke/unkoerperliche_medienwerke.html

Beim EPUB-Format handelt es sich um einen Quasi-Standard für E-Books, den leider der Kindle derzeit nicht unterstützt. Wer sein Kindle-E-Book direkt als Word-Datei hochlädt und von Amazon konvertieren lässt, hat zunächst keine EPUB-Datei seines Buches, das er der DNB senden könnte.

Einfach ist es jedoch für die Autorinnen und Autoren, die vor dem Upload bei Amazon – wie in unserem Ratgeber empfohlen – ihren Text mit dem kostenlosen Programm Calibre selbst in das MOBI-Format umwandeln. Sie können EPUB problemlos als zusätzliches Ausgabeformat angeben, sodass parallel eine Datei erzeugt wird, die wie oben beschrieben bei der Deutschen Nationalbibliothek abgeliefert werden kann (Hinweise dazu finden Sie in unserem E-Book-Ratgeber im Abschnitt »Für die Zukunft: Von MOBI zu EPUB«).

Unsere Nachfrage bei Amazon Deutschland, ob man Schnittstellen plane, die eine Ablieferung automatisch vornehmen, blieb unbeantwortet.

Somit ist festzuhalten: Autoren, die ihren Text via Amazon als Kindle-E-Book veröffentlichen, sind derzeit (August 2011) von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen, ihr Werk bei der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern. Auf freiwilliger Basis kann jedoch das E-Book als unverschlüsselte EPUB-Datei via Web-Formular abgeliefert werden.

Aktualisierung vom 5. August 2011:
In der ersten Version dieses Artikels vom Juli 2011 war noch zu lesen, dass grundsätzlich keine Ablieferung von Texten für den Kindle bei der DNB möglich sei. Seit Anfang August 2011 bietet die DNB jedoch die freiwillige, alternative Ablieferung als EPUB an. Daher wurde dieser Artikel im Abschnitt »Was ist, wenn ich ein Kindle-E-Book unbedingt abliefern will?« entsprechend angepasst und ein aktuelles Zitat der DNB eingefügt.

Aktualisierung vom 15. Januar 2013:
Die DNB hat ihre Website umgestellt. Der Hinweis-Link zur Ablieferung wurde angepasst.

Aktualisierung vom 12. März 2020:
Die DNB hat ihre Website umgestellt. Der Hinweis-Link zur Ablieferung wurde angepasst.

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11 Kommentare

  1. Und wie ist das, wenn ich zum Beispiel einen Roman im pdf-Format auf meine Website stelle? Streng genommen ist das ja auch ein publiziertes eBook, ooder nicht? Das kann ja eigentlich nicht sein, da käme bei der Deutschen Nationalbibliothek ja tonnenweise Schrott zusammen…

  2. @Caro: auf der Website der Deutschen Nationalbibliothek steht, dass man sogar den Irrsinn plant, Websites, Blogs und Foren zu sammeln.

    http://www.d-nb.de/netzpub/sammlung/ueber_np.htm
    (Text weiter unten)

    Das soll aber mit einem automatisierten Sammeltool geschehen, an dem man noch arbeite. Wenn die schon alles automatisch sammeln wollen, sollten die da so was wie einen öffentlichen PDF-Roman oder PDF-Studienarbeiten gleich mit sammeln, finde ich, und die Leute nicht mit Formularen belästigen.

    (sorry, ich kann nicht anders, aber spontan will das Wort “Messie” in diesem Kontext bei mir einfach nicht aus dem Kopf …)

  3. Ich schütt die zu mit Schwachsinnscontent und allen Hausarbeiten, die ich jemals geschrieben hab… Die Datenmessies werden sich wundern. Wenn ich mir so ankucke, was ich da täglich an (mittelmäßigen) Hausarbeiten Korrektur lese… Die werden aus dem Grausen nicht mehr herauskommen… 😉

    • Liebe Caro,
      Hausarbeiten zählen nicht zu den Dingen, die die Deutsche Nationalbibliothek sammelt. Auch was sonst so auf privaten Websites lagert, zählt nicht zum Sammelauftrag.
      Es geht nur um Websites und Werke mit einer gewissen Verbreitung.
      Und wo ist der Unterschied zu dem gedruckten »Schwachsinn«, der von der DNB katalogisiert wird? Es ist nicht Aufgabe der DNB nur qualitativ hochwertige Dinge aufzunehmen – wer immer auch beurteilen mag, was das überhaupt ist.
      Mit dem archive.org gibt es beispielsweise schon ein Archiv, das seit vielen Jahren Websites und Dateien archiviert. Da kann es sehr interessant sein, in dem »Schwachsinn« zu stöbern, der zum Beispiel vor 10 Jahren im Web veröffentlicht wurde.

  4. Interessant bestimmt, aber ich stelle es mir schwierig vor, alles was die Deutsche Nationalbibliothek als relevant sieht, zu katalogisieren. Zum einen kann im Internet doch prinzipiell jeder so ziemlich alles veröffentlichen, worauf er Lust hat. Eben auch viel, was es niemals in einem Verlag schaffen würde, deswegen macht man das ja übers Internet (mich eingeschlossen). Was ich unter dem Begriff “Schwachsinn” zusammengefasst habe. Es mag unter Epublishern evntuell zukünftige Nobelpreisträger geben, aber ich glaube, die sind extrem selten. Und bestimmte Qualitätskriterien kann man zur Bewertung sehr wohl heranziehen. Was ist denn zum Beispiel mit den zahlreichen Fanfiction-Seiten, wo oftmals auch eigenständige Werke publiziert werden? Die müssten eigentlich auch katalogisiert werden, jede einzelne der hunderttausenden Geschichten, die teilweise vor Rechtschreibfehlern, schlechter Grammatik und logischen Brüchen nur so strotzen.
    Zum anderen muss man den Content auch erstmal finden.
    Und dann ist immer nocht das Problem, was als privat eingestuft wird und was nicht. Ich bezweifle, dass dieses System kosequent durchdacht ist, wenn man die Regeln für Print auf Online übertragen will. Wie soll das gehen?

  5. Wolfgang Tischer schrieb am 28. Juli 2011:

    “Nun soll es jedoch Autorinnen und Autoren geben (und auch Verlage), für die die Ablieferung keine lästige Pflicht ist, sondern die Wert darauf legen, im Impressum einen Satz zu platzieren wie »Aufgenommen im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Frankfurt und Leipzig«. Offenbar ist man im Glauben, man könne damit Laien beeindrucken und dieser Satz habe etwas von einer offiziellen Auszeichnung, was natürlich blanker Unsinn ist.”

    Blanker Sinn ist es hingegen, sein E-Book oder sein zu druckendes Buch gleich so zu schreiben, daß man es guten Gewissens für wert erachten kann, für nachfolgende Generationen archiviert zu werden. Nichts anderes ist nämlich der gesetzliche Auftrag der Deutschen Nationalbibliothek: deutschsprachiges Kulturerbe (auch digitaler Natur) für nachfolgende Generationen zu archivieren und auf diese Weise zu erhalten.

    Ob man dies nun im Buch erwähnt oder nicht, ist Sache des jeweiligen Autors oder Verlags. Es wird so oder so von der Deutschen Nationalbibliothek archiviert, sobald sie von der Veröffentlichung des Werks Kenntnis erhält. Ich habe schon unzählige gedruckte Bücher gesehen, in denen ein entsprechender Hinweis zu finden war – sowohl deutsch- als auch englischsprachige Bücher. Dem jeweiligen Autor oder Verlag deshalb automatisch Eitelkeit zu unterstellen, halte ich für nicht gerechtfertigt.

    Blanker Unsinn und nichts als Eitelkeit ist es hingegen, an den Anfang seines E-Books den Hinweis zu stellen “Lektorat: A. B.; Korrektorat: X. Y.”, und dann den ersten Absatz mit Einzug zu beginnen und dort auch noch zwei Tippfehler zu übersehen.

    Andererseits ist sowas nun wieder praktisch für den Leser, denn so hat man doch die Garantie dafür, daß diesen unprofessionellen Schlampereien noch viele weitere folgen werden und man sich deshalb die Lektüre des zweiten Absatzes & den Kauf des Buches sparen kann.

    Caro schrieb am 2. August 2011:

    “… aber ich stelle es mir schwierig vor, alles was die Deutsche Nationalbibliothek als relevant sieht, zu katalogisieren.”

    Was die Deutsche Nationalbibliothek oder sonst jemand als relevant betrachtet, ist belanglos. Maßgeblich ist einzig das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek in der Fassung vom 29.06.2006, mit dem festgelegt wird, was zu sammeln ist und was nicht. Die Deutsche Nationalbibliothek hat dieses Gesetz in ihren “Sammelrichtlinien” (Stand 1. Mai 2014) in einem PDF auf 78 Seiten detailliert aufgeschlüsselt:

    http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:101-2012022707

    E-Books gehören zweifellos zum gesetzlichen Sammelgut dazu. Daß man jedoch Kindle-Bücher nicht zwangsläufig umformatieren und abliefern muß, wenn man dies nicht will, ist immer noch der aktuelle Stand der Dinge. Kindle-Bücher kann man also weiterhin auf freiwilliger Basis als EPUB an die Deutsche Nationalbibliothek übermitteln.

    “Der Begriff “Medienwerke in unkörperlicher Form” beinhaltet alle Werke, die als Schrift, Bild oder Ton unkörperlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. In der Pflichtablieferungsverordnung wird hierfür der Begriff „Netzpublikationen“ gebraucht, der bewusst sehr weit gefasst ist und neben Online-Publikationen, Websites auch elektronische Werke wie E-Paper, E-Books, Audiodateien etc. umfasst. Die Netzpublikation kann sowohl einer gedruckten Veröffentlichung bzw. einer auf einem physischen Datenträger entsprechen als auch eine webspezifische Form haben. (…) Das Werk muss allerdings der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sein. Nach der urheberrechtlichen Definition ist der Begriff „Zugänglichmachung“ technologieneutral gefasst und setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das Werk drahtgebunden oder drahtlos eröffnet wird. Dies kann über ein öffentliches Telekommunikationsnetz, über das Internet, über WAN- oder LAN-Verbindungen, über Plattformen o. ä. erfolgen.”
    (Sammelrichtlinien 2.2.0.1, S. 49).

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